Über den Streitwert – der für die Berechnung der Anwaltsgebühren einer Kündigungsschutzklage ist – hatte ich ja bereits gebloggt.
Regelstreitwert = Vierteljahresverdienst
Der Regelstreitwert einer Kündigungsschutzklage beträgt ein Vierteljahresverdienst.
maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung
Der erhebliche Zeitpunkt für die Berechnung des Verdienstes ist der Zeitpunkt nach dem maßgeblichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Also die ersten 3 Monate nach dem Beendigungszeitpunkt. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer -wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre – hier verdient hätte. Also Kündigung zum 30.04.2011- maßgeblicher Zeitpunkt = Mai, Juni und Juli 2011.
maßgebliches Arbeitsentgelt
Das maßgebliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist das Entgelt, was der Arbeitgeber auch zahlen müsste, wenn ein Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorliegen würde, also
- den monatlichen Arbeitslohn nebst (entspricht Jahresgehalt ./. 12)
- Zuschläge
- Prämien
- Nachtzulagen
- Schichtzulagen
- Gefahr- und Leistungszulagen
- Naturalleistungen/ Kost und Unterkuft (sofern Entgeltcharakter)
- private Nutzung des Dienstwagens
- 13. Monatsgehalt (anteilig, sofern nicht widerruflich)
Anwalt Martin