Man kann für Frau Dinges-Dierig nur hoffen, dass deren Verwunderung nach Lektüre der LN einer nüchternen Erkenntnis ob der Gesetzeslage gewichen ist. Wie die Zeitung unter Berufung auf das Kieler Umweltministerium ausführt, lässt das Gesetz ( §§ 40, 47, 48 a Bundesimmissionsschutzgesetz) die Einrichtung von Umweltzonen nur bei Überschreiten von Grenzwerten vor, die in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung (dort §§ 2ff.) verbindlich festgelegt sind. Diese Grenzwerte wiederum werden aber in der Lübecker Altstadt gar nicht erreicht. Deshalb hält sogar der sog. „Verkehrsexperte“ der SPD-Bürgerschaftsfraktion, der bekanntlich sonst selbst gern mal nach neuen Verkehrsbeschränkungen für die Innenstadt ruft, die Forderung nach Einführung von Umweltzonen - in diesem Fall ungewohnt treffsicher – für „Quatsch“. Dem „Genossen“ Ulrich Pluschkell ist in diesem Fall nichts hinzuzufügen. Der Aspirantin auf den Bürgermeistersessel sei dagegen angeraten, sich vor Erhebung öffentlicher Forderungen zunächst gründlich sachkundig zu machen. Ein Blick ins Gesetz erleichtert bekanntlich nicht nur die Rechtsfindung, sondern schützt häufig auch vor Schnellschüssen, die nur eines bewirken, nämlich den Beweis für die eigene Inkompetenz!