Videoüberwachung in einem Lagerraum mit Sozialbereich möglich

Das Arbeitsgericht Oberhausen (Urteil vom 25.2.2016 – Az 2 Ca 2024/15) hat entschieden, dass die Videoüberwachung in einem reinen Sozialraum problematisch sein dürfte, die Überwachung eines Lagerraums mit Sozialbereich ist allerdings zulässig. Hierfür muss aber ein nachvollziehbarer Grund vorliegen; welcher in diesem Fall die erhöhte Diebstahlsgefahr war.

Ein Arbeitnehmer, der in einem Einkaufszentrum in einen Fanshop eines Fussballvereins tätig war, klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Unterlassung und Schadenersatz, da der Arbeitgeber das Lager, welches einen Sozialbereich enthielt, per Video überwachen lies. Der Arbeitgeber machte geltend, dass dies notwendig sein, da nur so Diebstähle hier aufklarbar seien.

Das Arbeitsgericht Oberhausen entschied zu Gunsten des Arbeitgebers und führte aus, dass das Interesse des Arbeitgebers an einer Diebstahlsaufklärung vor diesem Hintergrund höher zu bewerten ist als die mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung der Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Andreas Martin



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