Europ. Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Bereits am 21. Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden (vgl. Az. C-348/13), dass es Nutzern von Videoplattformen erlaubt ist, über das so genannte Embedding Inhalte auf Websites zu teilen. Dies stelle dann keine Urheberrechtsverletzung dar.YouTube-Links sind (häufiger) legal!
Im Gegensatz zu Vorschaubildern bei Links in sozialen Netzwerken sind diese Videolinks rechtlich okay. Durch die Embedding-Funktion können Videos auf den eigenen Websites mittels kleiner Codeschnipsel eingefügt werden.
Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sahen diese Verlinkung auf die originäre Quelle als ausreichend an. Im Gegensatz zu Bildern werden diese nicht lokal gespeichert. Das Video verlinkt mit der Quelle und der Nutzer macht sich dadurch keine Inhalte zu eigen.
Einschränkungen des Urteils
Weiterhin unerlaubt bleibt aber die freche Einbindung von Videos in Werbekampagnen, also wenn sich das Video an ein anderes oder neues Publikum richtet. Auch ist es verboten andere technischen Mittel zur Einbindung zu nutzen, sprich andere Software, Paywalls oder abgeschnittene Bildteile.
Des Weiteren hebt das Urteil natürlich nicht das Urheberrecht (UrhG) oder Telemediengesetz (TMG) auf. Bei kommerzieller Verwendung ist weiterhin eine Einverständnisverklärung des Rechteinhabers notwendig.
Das Urteil besagt lediglich, dass die Nutzer beim Teilen von Videos jetzt nicht mehr unter Generalverdacht stehen.
Quellen: bild(cc)Cedric Puisney/commons.wikimedia.org / Rechtsanwalt-Schwenke.de / new-media-law.net