Ein Beamter einer Justizvollzugsanstalt in Düsseldorf hatte während seiner Dienstzeit Überstunden im erheblichen Umfang geleistet. Später war dieser erkrankt und aufgrund der Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden.
Der Beamte verlangte nun die Auszahlung der Überstunden, da er diese ja nicht mehr in Freizeit nehmen könnte (abbummeln konnte).
Der Dienstherr (das beklagte Land) verweigerte dies. Vielmehr lehnte dieser den Antrag auf finanziellen Ausgleich für die geleisteten Überstunden ab. Dagegen klagte er.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab dem Beamten mit Urteil vom 04.05.2016 (Az.: 13 K 5760/15) Recht.
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass der Beamte sich auf einen allgemeinen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) berufen könne. Er sei über mehrere Jahre in erheblichem Umfang zu Mehrarbeit herangezogen worden, ohne dass er bis zum vorzeitigen Ruhestand einen Freizeitausgleich in entsprechendem Umfang erhalte habe.Ein Mitverschulden des Beamten läge nicht vor.
Rechtsanwalt Andreas Martin