Verzicht auf Kündigungsschutzklage gegen gute Benotung im Arbeitszeugnis wirksam

Manchmal versuchen Arbeitgeber – nach dem Zugang der Kündigung – den Arbeitnehmer zum Verzicht auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu bewegen. Dabei ist zu beachten,dass eine Vereinbarung über die Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage streng von der Rechtsprechung kontrolliert wird.

Verzicht nur möglich, wenn Gegenleistung erbracht wird

Für einen wirksamen Verzicht ist in der Regel erforderlich,dass der Arbeitnehmer nicht einseitig auf die Erhebung der Klage verzichtet, sondern, dass er auch etwas „dafür als Gegenleistung“ erhält.

BAG ausgewogene Gegenleistung erforderlich

Das Bundesarbeitsgericht sieht es als erforderlich an, dass der Arbeitnehmer für den Verzicht eine ausgewogene Gegenleistung erhält.

LAG Niedersachsen – gutes Arbeitszeugnis als Gegenleistung

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 27.3.2014 – 5 Sa 1099713) hält einen solchen Verzicht für wirksam, wenn der Arbeitnehmer als Gegenleistung ein Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ erhält. Zumindest dann, wenn dem Arbeitnehmer nicht ohne weiteres eine gute Beurteilung zweifelsfrei zustehen würde.

Das heißt, auch hier muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer etwas anbieten, was dem Arbeitnehmer nicht ohnehin zustehen würde. Wenn er ohnehin einen Anspruch auf ein gutes Arbeitszeugnis haben würde und dies auch prozessual durchsetzen könnte, dann bietet im der Arbeitgeber keine ausgewogene Gegenleistung an.

Im vom LAG Niedersachsen entschiedenen Fall, konnte der Arbeitnehmer aber nicht ein solch gutes Arbeitszeugnis verlagen, so dass der LAG die Gegenleistung hier als gegeben sah und die Vereinbarung für wirksam hielt.

RA A. Martin



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