Verwaltungsgericht München: Unfall eines Beamten auf Toilette ist kein Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht München hatte darüber zu entscheiden, ob der Unfall eines Polizisten, der sich während der Dienstzeit auf einer Toilette ereignet hatte, als Dienstunfall zu werten sei.

Der Polizist klemmte sich beim Toilettengang den Mittelfinger in einer Tür ein und machte nun dies als Dienstunfall gelten.

Das Verwaltungsgericht München (Entscheidung vom 8.8.2013 – M 12 K – 13.1024) entschied, dass dies kein Dienstunfall sei, da der Aufenthalt auf der Toilette keine dienstliche Angelegenheit sei. Ähnlich ist dies beim Essen. In beiden vorgenannten Angelegenheiten ist der Polizist Privatmann.

Kurz: Der Beamte erledigt auf der Toilette zwar ein Geschäft, aber kein dienstliches!

Dies ist nichts Neues, denn, dass Beamte auch auf Toilette arbeiten, habe ich noch nie gehört.

Locht sich der Beamte aber beim Schlafen auf den Schreibtisch unglücklicherweise das Ohr, könnte aber ein Dienstunfall vorliegen (Leitsatz des Verfassers und nicht des Gerichtes!).

 

RA A. Martin



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