Vertragsstrafen finden sich auch heute noch in einigen Arbeitsverträgen. Meistens für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Arbeit nicht antritt oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist kündigt, manchmal auch bei Nichtbeachtung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots.
Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen
Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen, die traditionell im Arbeitsrecht zulässig sind. Allerdings ist die Rechtsprechung hier – obwohl dem Grunde nach solche Vereinbarungen zulässig sind – recht streng. Sowohl die Höhe der Strafe als auch die Ausgestaltung der einzelnen Klauseln werden von der Rechtsprechung streng kontrolliert.
Vertragsstrafevereinbarungen in Ausbildungsverträgen
Es gibt aber auch Fälle, in denen Vertragsstrafevereinbarungen von vornherein unzulässig sind, so zum Beispiel Vertragsstrafevereinbarungen im Berufsausbildungsverhältnissen. Diese sind von vornherein nichtig. Geregelt ist dies in § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsausbildungsgesetzes.
§ 12 Berufsbildungsgesetz
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
- 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,2. Vertragsstrafen,3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,4 die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Zusammenfassung:
Von daher sind Vereinbarungen über die Zahlung von Vertragsstrafen in Ausbildungsverträgen unzulässig. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen eine gesetzliches Verbot und sind damit nichtig.
Rechtsanwalt Andreas Martin