Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die im Falle einer Kündigung die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ausschließt, ist unwirksam. Auch wenn die Vereinbarung eine Abfindung in Höhe der von den Arbeitsgerichten üblicherweise zugesprochenen drei Monatsgehälter vorsieht, bewertete das Arbeitsgericht Aachen sie als einseitig zugunsten des Arbeitgebers gestaltet (Az.: 6 Ca 3662/12). Damit werde dem Arbeitnehmer das gesetzlich verbriefte Recht entzogen, sich gegen unberechtigte Kündigungen zur Wehr zu setzen. Eine Kündigungsschutzklage hat nicht nur den Zweck, eine Abfindungszahlung zu erreichen, sondern dient der grundsätzlichen Überprüfung des Sachverhalts, der zur Entlassung führte. Das Resultat kann unter Umständen auch zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag erfüllt werden muss. Und das bedeutet nicht weniger als die Tatsache, dass der Mitarbeiter weiterbeschäftigt oder bei voller Entlohnung beurlaubt werden muss.
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