Verrechnung von Minusstunden aus Arbeitszeitkonto mit Lohn nach Kündigung möglich?

Nicht selten kommt es vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis kündigt und den letzten Lohn mit Minusstunden aus dem Arbeitszeitkonto verrechnet, so dass der Arbeitnehmer für den letzten Monat gar kein oder nur geringen Lohn erhält.

In den meisten Fällen dürfte dies nicht zulässig sein.

Minusstunden sind, wie ein Lohnvorschuss des Arbeitgebers zu behandeln. Trotzdem ist eine Verrechnung mit Lohn nur unter strengen Voraussetzungen möglich.

1. ordnungsgemäße Vereinbarung und Führung eines Arbeitszeitkontos

Zunächst müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt wirksam die Führung eines Arbeitszeitkontos vereinbaren. Dies geht nur ausdrücklich im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag (oft bei Zeitarbeitsfirmen) oder in einer Betriebsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung scheidet schon von vornherein eine Verrechnung aus.

2. Vereinbarung über Verrechnung und Führung von Minusstunden

Für das Führen und das Verrechnen von Minusstunden bedarf eines einer (schriftlichen) ausdrücklichen Vereinbarung (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 21.03.2012, 5 AZR 676/11). Weiter muss auch hier ausdrücklich vereinbart werden, dass eine Verrechnung von Minusstunden mit Lohn zulässig ist und wie diese zu erfolgen hat. Allein die Vereinbarung „ein Arbeitszeitkonto zu führen“ beinhaltet nicht automatisch die Zulässigkeit der Führung und Verrechnung von Minusstunden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.11.2011 – 3 Sa 493/11). Hier muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen Minusstunden entstehen, wie diese auszugleichen sind und was passiert, wenn der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und weiterhin Minusstunden bestehen. Diese Vereinbarung muss in der Regel schriftich geschlossen werden.

Selbst, wenn eine solche Vereinbarung vorliegt, wird auch diese auf ihre Rechtmäßigkeit im Rahmen der AGB-Kontrolle (bei Vereinbarung im Arbeitsvertrag) von den Arbeitsgerichten überprüft.

3. selbst dann tatsächliche Verrechnung nur wenn AN Minusstunden selbst veranlasst hat

Selbst, wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen und sowohl ein Arbeitszeitkonto als auch die Führung und Verrechnung von Minusstunden wirksam zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wurden, muss noch eine weiere Voraussetzung für den Arbeitgeber vorliegen, damit dieser hier verrechnen darf.

Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich am 13.12.2000 (Az.: 5 AZR 334/99) entscheiden, dass eine Verrechnung des Arbeitgebers nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer Einfluss auf das Entstehen von Minusstunden hatte. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn nicht genug Arbeit im Betrieb vorhanden war, denn darauf hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss.

Fazit: Selten werden alle Voraussetzungen für den Arbeitgeber vorliegen, so dass sehr oft eine Verrechnung ausscheidet. Allein in der Zeitarbeitsbranche wird eine solche Verrechnung – unter Umständen – zulässig sein, denn hier gibt es genaue tarifvertragliche Regelungen, die aber auch nur bis zu einer bestimmten Höhe ein Verrechnung zulassen. Siehe dazu aber auch die jüngste Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg.

RA A. Martin



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