Am häufigsten Stolpern wir über den Begriff Verpflegungspauschale wenn wir unsere Steuererklärung ausfüllen, dort gibt es nämlich die Möglichkeit diese Pauschale einzutragen. Wichtig ist für viele Menschen jetzt erstens die Klärung des Begriffes und ob Sie zu der Gruppe Steuerzahler gehören, die die Verpflegungspauschale geltend machen können.
Was ist die Verpflegungspausche
Richtiger müsste die Verpflegungspauschale Verpflegungsmehraufwand heissen. Die Pauschale kommt dann zum tragen wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen unterwegs ist und sich deshalb nicht so günstig wie an seinem Wohnort ernähren kann.
Um den Begriff verständlich zu machen eignet sich deswegen das Wort Verpflegungsmehraufwand eigentlich besser, denn es beschreibt die zusätzlichen Unannehmlichkeiten sich auf z.B. Dienstreisen angemessen zu ernähren und daraus ergibt sich dann die Pauschale.
Bis 2013 gab es noch 3 Pauschalen die je nach dem wie lange die Abwesenheit vom Wohnort bzw. von der ersten Arbeitsstätte andauerte unterschiedliche Pauschalen festlegten.
Seit diesem Jahr allerdings gibt es nur 2 Verpflegungspauschalen, die Sie bei Ihrer Reisekostenabrechnung geltend machen können.
- Bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden beträgt die Pauschale 12€.
- Bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden das Doppelte, also 24€.
Besonders positiv ist diese Neuerung für Mitarbeiter die oft sehr kurze Dienstreisen unternehmen. Sie erhalten nämlich nach der Neuregelung bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden das Doppelte verglichen mit der alten Regelung.
Wichtig bei der Abrechnung, der Verpflegungsmehraufwand entsteht jeden Tag d.h. wenn Sie z.B. 3 Tage auf Dienstreise sind können Sie 3 mal 24€ abrechnen bzw. geltend machen.
Verpflegungspauschale von der Steuer absetzen
Es gibt für Sie 2 Möglichkeiten wie Sie die Verpflegungspauschle von der Steuer absetzen können.
Die erste Möglichkeit ist, die entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung einzutragen. Die zweite Möglichkeit wäre wenn der Arbeitgeber die Kosten gleich mit dem Gehalt überweist.
Wollen Sie Ihre Aufwendungen als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, beachten Sie, dass Sie die Ortsabwesenheit nachweisen müssen. Am besten geht das mit Hotelquittungen.
Für Dienstreisen ins Ausland gibt es leider keine einheitlichen Verpflegungspauschalen. Aber da der Verpflegungsmehraufwand in einigen Ländern höher ist als in anderen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium immer wechselnde Pauschalen für die verschiedenen Länder.
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Verpflegungspauschale – Mehraufwand über die Reisekosten geltend machen ist ein Artikel von: vergleichsportal-finden.de