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SR 2010 Art. 90 A. Verlobung (Schweiz. Zivilgesetzbuch)
- Das Verlöbnis wird durch das Eheversprechen begründet.
- Unmündige oder Entmündigte werden ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch ihre Verlobung nicht verpflichtet.
- Aus dem Verlöbnis entsteht kein klagbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe.
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Btw, hat jemand eine Ahnung, wie hoch früher das Kranzgeld (nette Umschreibung!) war oder wie es berechnet wurde? Ich frage für einen Freund!