Verlängerung der Elternzeit erfordert Interessenabwägung

Von Rechtkurzweilig

Der Arbeitgeber muss zwar einer gewünschten Verlängerung der Elternzeit zustimmen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG), dabei allerdings zwischen seinen und den Interessen des Arbeitnehmers abwägen und den Entschluss nach „billigem Ermessen“ treffen. Das Bundesarbeitsgericht gab damit dem in erster Instanz in gleichem Sinne geurteilten Arbeitsgericht recht und widersprach gleichzeitig dem baden-württembergischen Landesarbeitsgericht in Freiburg. Die klagende fünffache Mutter hatte aus gesundheitlichen Gründen ihren Arbeitgeber erfolglos um die Verlängerung ihrer Elternzeit um ein weiteres Jahr gebeten, was ihr verweigert wurde. Nachdem die Arbeitnehmerin dennoch ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, erhielt sie eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens.

Das daraufhin angerufene Arbeitsgericht hatte den Arbeitgeber verurteilt, der Verlängerung der Elternzeit zuzustimmen und die Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Das LAG wiederum hatte die Klage vollumfänglich abgewiesen; der Arbeitgeber, so die Ansicht des Gerichts, dürfe seine Zustimmung frei verweigern, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln. Auch die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Dem BAG wiederum fehlte eine Erwägung der Lage der Mutter, die zu berücksichtigen gewesen wäre (§ 315 Abs. 3 BGB). Trotzdem verwiesen die Bundesarbeitsrichter den Fall zur genaueren Feststellung der Umstände der Ablehnung an die Vorinstanz zurück. Ebenfalls zu klären ist dort noch die Frage, ob die Abmahnung der Klägerin aus der Personalakte zu entfernen ist (BAG, Az.: 9 AZR 315/10).