Der Krankenhausträger ist nicht nur zur Behandlung des aufgenommenen Patienten unter Einsatz von qualifiziertem Personal und zur Sicherstellung des hygienischen Standards verpflichtet, sondern er muss den Patienten auch vor einer grundsätzlichen Schädigung schützen.
Eine mögliche Schädigung des Patienten kann bspw. von der Einrichtung oder der baulichen Gestaltung des Krankenhauses ausgehen. Auch durch eingesetzte Geräte, Apparate, Möbel, sanitäre Einrichtungen oder auf Zu- und Abgängen drohen Gefahren für den Patienten.
Der Krankenhausträger hat den Einsatz von Personal derart zu organisieren, dass ein Sturz eines Patienten von einer Untersuchungsliege, einem Krankenstuhl oder einem Duschstuhl vermieden wird. So wurde entschieden, dass die Aufforderung des Personals an die auf dem Duschstuhl sitzende, nach dem Handtuch greifende Patientin, sie möge einen Augeblick warten, den Sorgfaltspflichten nicht genüge.