Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 18.01.2013, Aktenzeichen: 26 U 30/12, dem Kläger wegen dem Verbleib eines Bauchtuchs in seinem Bauchraum nach einer Operation Euro 15.000,00 Schmerzensgeld zugesprochen.
Der Kläger hatte vor der Feststellung des Bauchtuchs im Bauchraum zwei aufeinanderfolgende Operationen. Das Gericht kam jedoch zu der Überzeugung, dass das Bauchtuch nur bei der Operation im Krankenhaus der Beklagten im Körper des Klägers verblieben sein konnte. Denn ist nach einer von zwei Operationen ein Bauchtuch im Körper des Patienten verblieben und steht nicht fest, bei welcher Operation dies der Fall war, so spricht alles dafür, dass dies bei derjenigen von beiden Operationen passiert ist, bei der eine Zählung der Bauchtücher nicht dokumentiert ist, wenn hinsichtlich der anderen Operation eine solche Zählung dokumentiert ist.