© Grabscheit/ www.pixelio.de
Mit der Frage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung hatte ich mich ja schon auseinander gesetzt, unter anderem hier: Verfassungswidrigkeit der Unterhaltsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes und die Folgen für die Praxis « Rechtsanwaltssozietät Scherer & Körbes.
Doch zwei Fragen sollte man zusätzlich erörtern:
Wie verhält es sich eigentlich mit den Unterhaltsansprüchen von Mütter / Vätern anlässlich der Geburt, §1615 l BGB. Nun, das BVerfG hat ja darauf hingewiesen, dass auch unvorhersehbare nacheheliche Einkommensverringerungen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen eheprägend sind, wenn sie nicht vorwerfbar herbeigeführt worden sind und bei einem Fortbestand der Ehe auch diese geprägt hätten. Man kann sicherlich streiten, ob dies auch den Unterhalt nach §1615 l BGB betrifft, denn dieser setzt eigentlich aber regelmässig ein Scheitern der Ehe voraus. Aber wenn man ihn im Rahmen der Rechtsprechung des BVerfG als eheprägend ansieht, dann stellt sich immer noch die Frage: welchen Rang hat er denn nun?
- Nachrangig kann er in keinem Fall sein, da er ja von der Kinderbetreuung geprägt ist.
- Ist er vorrangig, dann muss man natürlich zunächst beachten, dass er sich der Höhe nach ausrichtet an der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten, §§1615 l II 1, 1610 I BGB. Die Einkünfte des/der Berechtigten dürfen allerdings nicht höher sein als diejenigen des Pflichtigen nach Abzug des Unterhalts – in der Praxis „deckelt“ dies die Ansprüche bei 1.050,00 EUR, und es wirkt sich auch beim nachrangigen Ehegattenunterhalt aus: der nachrangige Ehegatte kann alles abschöpfen, was dem Pflichtigen oberhalb der 1.050,00 EUR zur Verfügung steht; auch der gut verdienende Pflichtige wird also auf seinen Selbstbehalt zurückgeworfen, und dem Unterhaltsberechtigten nach §1615 l BGB steht auch der Mindestbedarf von 770,00 EUR zu.
- Bei Gleichrangigkeit errechnet sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten zunächst ohne die Ansprüche nach §1615 l BGB, dannach ist der eheangemessene Bedarf zu ermitteln und dann der Bedarf nach §1615 l BGB. Sollte das Einkommen des Pflichtigen nicht ausreichen, ist eine Mangelfallberechnung erforderlich: als Einsatzbeträge ergeben sich der Bedarf des Unterhaltsberechtigten und des Berechtigten nach §1615 l BGB (die beide bei mindestens 770,00 EUR im Bereich der Einsatzbeträge liegen…), als Verteilungsmasse das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug seines Selbstbehalts von 1.050,00 EUR.
Stellt sich noch die Frage der Konkurrenz zwischen Geschiedenenunterhalt und Kindesunterhalt: Sind die Kindesunterhaltsansprüche eheprägend (und nach der oben zitierten Auffassung des BVerfG lässt sich das durchaus in vielen Fällen annehmen), dann treten sie in Konkurrenz zu den nachehelichen Ansprüchen auf der Bedarfsebene, sieht man sie als nicht eheprägend an, dann dürften die Unterhaltsansprüche als vorrangige Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen sein, aber eben nicht bei der Bedarfsberechnung, sondern erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit nach §1581 BGB.
Ich habe sicherlich nur einige Probleme angeschnitten, die die Entscheidung des Buundesverfassungsgerichts aufwirft, aber schon diese wenigen Bereiche zeigen: viele der bisherigen Unterhaltsberechnungen, die auf der nun als verfassungswidrig eingestuften Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes beruhen, müssen überprüft werden.
Und damit nicht genug, es steht einiges auf dem Prüfstand:
- Der Splittingvorteil der neuen Ehe muss dieser nach Auffassung des BVerfG verbleiben, was schon zu fiktiven Einkommensberechnungen auf der Bedarfsebene führt.
- Vorteile des Zusammenlebens sind bedarfssenkend zu würdigen, und zwar nach der weiterhin geltenden BGH-Rechtsprechung mit 10% des Familienselbstbehalts (BGH, Urteil vom 28.07.2010 – Az.XII ZR 140/08).
- Zusätzliches Einkommen aus einem Karrieresprung kann bei verschiedenen Unterhaltsberechtigte völlig unterschiedliche Berücksichtigung finden, allerdings gilt dies ebenso für Einkommenssenkungen je nach ihrer Begründung.
- Ebenfalls sind Verbindlichkeiten je nach der Beziehung, die sie prägen, völlig unterschiedlich zu beurteilen.
- Und natürlich stellt sich auch die Frage, inwieweit die Entscheidung des BVerfG auch Auswirkungen auf den Trennungsunterhaltsanspruch hat, der ja eine dem §1581 BGB entsprechende Vorschrift nicht kennt.
Es stehen uns spannende Zeiten im Unterhaltsrecht bevor – und erneut Jahre der relativen Rechtsunsicherheit.