Das Bundesverfassungsgericht hat demnächst über die Frage zu entscheiden, ob die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber von in dienstlichem Zusammenhang mit dem privaten PKW gefahrene Kilometern genug ist. 30 Cent je Kilometer müssen derzeit genügen, um alle Aufwendungen, vom Benzin über die Reifenabnutzung bis hin zur Wertminderung zu decken. Es bedarf keiner großen Rechenkunst, um zu zeigen, dass mehr als ein älterer Kleinwagen mit diesem Betrag nicht kostendeckend betrieben werden kann. 35 Cent scheinen demnach in manchen Bundesländern angemessener – allerdings nicht für Angestellte der Privatwirtschaft.
Kilometer ist nicht gleich Kilometer
Zwei Möglichkeiten haben Arbeitnehmer, die anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise mit dem eigenen Fahrzeug angefallenen Kosten nicht selbst tragen zu müssen: die Angabe in der Einkommensteuererklärung oder die Erstattung durch den Arbeitgeber. Dabei werden entweder 30 Cent je gefahrenen Kilometer oder aber die tatsächlichen Pkw-Kosten veranschlagt, die im Einzelnen jedoch nachgewiesen werden müssen. Dass dieser Nachweis nur schwer zu erbringen ist, liegt auf der Hand.
Doch der mittlerweile als zu gering zu veranschlagende Pauschalbetrag allein ist nicht Grund für die Verfassungsbeschwerde. Vielmehr kann Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes etwa in Baden-Württemberg ein steuerfreier Kostenersatz von 35 Cent je Kilometer ausbezahlt werden – eine klare Ungerechtigkeit gegenüber Arbeitnehmern in der freien Wirtschaft? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 K 1768/10) und der Bundesfinanzhof (Az.: VI B 145/10) befanden diese gesetzliche Ungleichbehandlung für zulässig. Hiergegen wurde jetzt aber beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11 Verfassungsbeschwerde eingelegt.