Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat mit Verfügung vom 15. Juni 2011 eine Vereinfachungsregelung für Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen herausgegeben. Danach bestehen keine umsatzsteuerlichen Bedenken, wenn bei Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kW der erzeugte Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfasst wird. Dies gilt allerdings nur, wenn nicht andere Verbrauchseinrichtungen über denselben Anschluss Strom beziehen. In diesen Fällen kann auf eine umsatzsteuerliche Erfassung des von der Anlage selbst verbrauchten Stroms sowie des durch sie produzierten Einspeisestroms verzichtet werden.
Vereinfachte Umsatzsteuerbehandlung bei kleinen Energieerzeugungsanlagen
Autor des Artikels : rechtkurzweilig
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