Dagegen hatten sich die Beschwerdeführerin, die sich selbst als Raucherin mit der Angewohnheit, " mehrmals wöchentlich Gaststätten zu besuchen" bezeichnet, und ihr Helfershelferin, die eine Gaststätte betreibt, in der nur Raucher als Angestellte beschäftigt sind und nur rauchende Gäste eingelassen werden. Die Neuregelung beeinträchtige sie und ihre Gäste in ihrer persönlichen Freiheit, ihr selbst ruiniere sie das Geschäft, argumentierte die Wirtin.
Doch die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts blieb hart, sie nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Anliegen der Beschwerdeführerinnen habe weder grundsätzliche Bedeutung noch sei seine Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtgleichen Rechte der Beschwerdeführerinnen angezeigt, legten die Richter fest. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits mit Urteil im 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Das betreffe auch Gaststätten, in denen ausschließlich Raucher verkehren und Nichtraucher gar keinen Zutritt erhalten. "Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz ist angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt", finden die Richter.
Es gelte hier eindeutig der Grundsatz: Lieber rauchfrei ruiniert, als qualmend in Geselligkeit. Ein striktes Rauchverbot ist auch vor dem Hintergrund, dass es in Bayern nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen aufgrund der bisherigen Regelungen inzwischen eine große Zahl rauchfreier Gaststätten gibt, nicht unverhältnismäßig. Nun mehr erst könnten Nichtraucher diskriminierungsfrei auch die bisherigen Raucherkneipen aufsuchen. Damit habe der Gesetzgeber das Ziel erreicht, Nichtrauchern eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten gerade auch in der getränkegeprägten Kleingastronomie zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen. Dies rechtfertige eindeutig die Regelung, dass Raucher nunmehr nunmehr keine Kneipen mehr hätten, in die sie gehen können, um ihrem Hobby zu frönen. Freiheit heiße vor allem Rauchfreiheit, so die Botschaft aus Karlsruhe. Wer noch mehr wolle, müsse halt vor die Tür gehen.