Nach Bekanntwerden des Verkaufs der Klausner Sägewerke in Wismar und Landsberg am Lech hat der VDS die Wiederaufnahme des bereits im Jahr 2005 eingeleiteten Beihilfekontrollverfahrens (CP 46/05 Deutschland) durch die Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission beantragt.
Bereits im Jahr 2005 war ein durch die Bayerischen Staatsforsten abgeschlossener Liefervertrag mit dem Standort der Firma Klausner in Landsberg/Lech Gegenstand einer Prüfung der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission. Bis zum Jahr 2007 ist die Generaldirektion Wettbewerb von einer Unbedenklichkeit des langfristig abgeschlossenen Rahmenvertrages ausgegangen. Begründet wurde dies in erster Linie mit den seinerzeit vereinbarten Preisen, die aus Sicht der europäischen Wettbewerbshüter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch marktkonform gewesen sein sollen.
Die Europäische Kommission hatte seinerzeit allerdings ausdrücklich offen gelassen, ob weitere Anhaltspunkte durch den Beschwerdeführer VDS vorgetragen werden können, die den Beihilfevorschriften des grundsätzlichen Beihilfeverbotes (Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission) widersprechen.
Der VDS sieht nun für die Wiederaufnahme des Beihilfeverfahrens außerordentlich gute Chancen, da das Gutachten des Zentrums für Europarecht in Passau eindrucksvoll belege, dass bei dem Bau des Sägewerks in Landsberg/Lech ausdrücklich von einer langfristigen Lieferzusage mit einer nur eingeschränkten Preisverhandlungsklausel abhängig gemacht wurde. „Dieser Umstand war der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission bisher noch nicht bekannt, weshalb bereits aus diesem Grunde die Prüfung wieder aufgenommen werden müsste“, so der Geschäftsführer des VDS Rechtsanwalt Rolf Burdack.
Nach Auffassung des VDS habe die Wettbewerbskommission ausschließlich die Preisabsprache des Vertrages zwischen den Bayerischen Staatsforsten mit dem Unternehmen in Bayern einer Prüfung unterzogen. Die Frage der Verknüpfung Sägewerkserrichtung in Landsberg/Lech einerseits, sowie die verbindlichen, mit einer Preisbindung versehene Lieferzusage der Staatsforsten andererseits, waren nicht Gegenstand der Untersuchung.
Weiterhin weist der VDS daraufhin, dass sich die Prüfung der Generaldirektion Wettbewerb auch nur auf einen der beiden abgeschlossenen langfristigen Rahmenverträge erstreckt habe, die weitere, mit dem Standort in Thüringen geschlossene Vereinbarung, wurde durch die Generaldirektion noch nicht überprüft, obgleich auch diese Vereinbarung unter dem Vorbehalt einer Sägewerksneugründung in Landsberg/Lech abgeschlossen wurde. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens lag der Vertrag mit dem Thüringer Betrieb dem VDS noch nicht vor.
Wie der VDS weiter betont, richtet sich seine Beschwerde nicht gegen einzelne Betriebe der Sägewerksbranche sondern gegen wettbewerbswidrige Verkaufspraktiken staatlicher Organisationen. Es sei ureigenste Aufgabe einer Branchenvertretung, auf faire Wettbewerbsbedingungenzu bestehen, auch wenn andere Interessenvertretungen trotz Benachteiligung eigener Mitgliedsunternehmen sich zu elementaren Problemen der Vermarktung „ausschweigen“.