Da der klagende Fotograf zeitnah eine entsprechende Lizenzvertrag mit einem Dritten abgeschlossen hatte, die für das gleiche Bildmaterial ein deutlich geringeres Honorar vorsah, legte das Gericht dieses Honorar im Rahmen der Lizenzanalogie bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs zugrunde. Für den klagenden Fotografen bedeutet dies, dass ihm statt geforderter und nach den Richtlinien der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM) ermittelter 5.500 € lediglich 450 € zustehen.
In einem Artikel auf der Website anwalt.de wird der Sachverhalt in Kurzform zusammengefasst:
Die MFM-Tabelle ist nicht immer maßgeblich zur Berechnung des Schadensersatzes bei unerlaubter Fotonutzung. Insbesondere falls der Inhaber der Lizenzrechte Verträge mit Dritten abschließt, in denen ein reguläres Honorar festgelegt wurde. Bei der Schadensberechnung kann auch diese Vergütung maßgeblich sein.
Der Kläger, ein Architekturfotograf der hauptsächlich Firmen fotografiert, überließ einem seiner Kunden, die von der Firma gemachten Bilder. Als diese die Bilder einem Inneneinrichter zur Verfügung stellten und der Einrichter die Bilder für seine Homepage verwendete, verklagte er diesen auf Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes, da die Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte ausschließlich bei der Firma lagen.
Der Fotograf berechnete seinen Schadensersatzanspruch anhand der MFM-Tabelle, wonach er Anspruch auf 5.500 € hätte. Das Landgericht sprach ihm aber nur einen Schadensersatz in Höhe von 450 € zu, da es sich nach der Vergütungsvereinbarung zwischen der Firma und dem Fotografen richtete.
Falls ein derartiger zeitnaher Vertrag besteht, muss dieser im Rahmen der Lizenzanalogie bei der Berechnung des Schadensersatzes zugrunde gelegt werden.
Quelle: Anwalt.de
Ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils besteht in der Frage, ob für einen fehlenden Urheberrechtsnachweis vom Fotografen ein Aufschlag verlangt werden kann. Ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent der Honorarsumme war vom Fotografen gefordert, vom Gericht jedoch zurückgewiesen worden. Begründet wird die Abweisung damit, dass ein solcher Zuschlag wegen unterlassenen Bildquellennachweises voraussetze, dass der Verletzte von seinem Urheberbezeichnungsrecht nach § 13 S. 2 UrhG Gebrauch gemacht habe.
Der Bildurheber hätte ausdrücklich bestimmen müssen, ob und ggf. wie das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen sei, da dem Urheber nicht nur ein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft, sondern auch ein Recht auf Anonymität zustehe und im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei, für welche Variante sich der Fotograf entschieden habe. Es besteht also keine gesetzliche Pflicht für Bildverwerter, in jedem Fall einen Bildquellennachweis zu führen. Der Fotograf hätte konkret vereinbaren müssen, als Urheber genannt zu werden.
- Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. November 2010 (AZ 1 O 772/10)
- Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing (MfM)