Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.5.2011 deutlich gemacht, dass der Anspruch auf Urlaub auch für die Monate der Elternzeit besteht. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch lediglich für volle Kalendermonate anteilig kürzen darf, nicht aber tagesgenau. Im verhandelten Fall war für die Elternzeit von 16.8. bis 15.10. lediglich der September als voller Monat zu kürzen.