Kann der Urlaub ganz oder teilweise aufgrund betrieblicher Gegebenheiten oder wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht angetreten werden, besteht die Möglichkeit, ihn ins Folgejahr übertragen zu lassen. Die Frist dafür kennt jeder Arbeitnehmer: Ende März. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis und sind Resturlaubstage abzugelten, weil sie nicht genommen werden konnten, ist diese Regelung außer Kraft gesetzt. Fordert der ehemalige Mitarbeiter die Bezahlung vermeintlich verspätet ein, tut er das zu Recht. Das stellte das Bundesarbeitsgericht klar (Az.: 9 AZR 652/10).