Unsicherheitseinrede, § 321 BGB

  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
  2. Vorleistungspflicht
  3. Gefährdung des Anspruchs
  4. Kein Ausschluss
  5. Rechtsfolge

  1. Synallagmatisches Vertragsverhältnis
    • Die geschuldeten Leistungen müssen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen.1
  2. Vorleistungspflicht
  3. Gefährdung des Anspruchs
    • Der Anwendungsbereich umfasst nicht nur die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, sondern auch jegliche Umstände, die dazu führen könnten, dass die Gegenleistung nicht erbracht bzw. verhindert werden könnte (Krieg, Embargos).2 Dabei muss die Gefährdung des Anspruchs nicht erst nach Vertragsschluss entstanden sein – eine Erkennbarkeit danach ist ausreichend.3
  4. Kein Ausschluss
    • Erbringt der Schuldner vollständig seine Vorleistung, so kann er sich dementsprechend auch nicht mehr auf die Unsicherheitseinrede gem. § 321 BGB berufen.4
  5. Rechtsfolge
    • Der Vorleistungspflichtige kann seine Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder eine Sicherheit geleistet wurde.5
    • Der Schuldner kommt nicht in Verzug, auch ohne Erhebung der Unsicherheitseinrede.6
    • Der Schuldner kann gem. § 321 Abs. 2 BGB eine Frist setzen und den anderen Teil dazu auffordern, die Gegenleistung zu bewirken oder eine Sicherheit zu leisten. Bei Fristablauf kann der Schuldner gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten, § 321 Abs. 2 Satz 3 BGB.7 Eine Fristsetzung kann gem. § 321 Abs. 2 Satz 3 BGB i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sein.8
    • Überdies kann der Schuldner gem. §§ 325, 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen.

1 – Looschelders, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 14. Auflage 2016, § 15, Rn. 315.
2 – Supra.
3 – Supra, (Fn. 1).
4 – Looschelders, (Fn. 1), § 15, Rn. 316.
5 – Supra.
6 – Supra, (Fn. 4).
7 – Supra, (Fn. 4).
8 – Supra, (Fn. 4).


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