Unfeine Wünsche zum Wochenende

Von Rechtkurzweilig

Sozialverträgliche Umgangsformen sowie einen gewissen Respekt Kollegen und Vorgesetzten sowie Geschäftspartnern seines Arbeitgebers sollte man von einem Arbeitnehmer unabhängig von dessen Bildungsstand und Stellung im Betrieb erwarten können. Dazu ist er allein aufgrund der nebenvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme angehalten. Er verstößt dagegen nicht nur, wenn er konkret im Sinne des Strafrechts beleidigend wird, sondern auch, wenn er seinem Meister „ein beschissenes Wochenende“ oder „ein Scheißwochenende“ wünscht. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt aus diesem Grunde eine Abmahnung für gerechtfertigt (Az.: 3 Sa 150/11).