Im Rahmen zweier Unfälle erlitt unser Mandnat eine rechtsseitige Talusfraktur sowie einen Ausriss des Tuberculum majus.
Das vom Versicherer in Auftrag gegebene Gutachten ging davon aus, dass ein geringer Invaliditätsgrad vorläge, was auf eine Versteifung im hinteren unteren Sprunggelenk sowie auf eine Schwellungsneigung und der Belastungsminderung zurückzuführen sei. Eine weitere Erhöhung der Invalidität ergebe sich nicht.
Ferner ging der Versicherer davon aus, dass der Anspruch aufgrund von unfallbedingten und degenerativen Mitwirkungsanteilen zu kürzen sei.
Nach Geltendmachung der Ansprüche beim Versicherer konnten wir erreichen, dass ein weiteres Gutachten eingeholt wurde, was den tatsächlichen Invaliditätsgrad unseres Mandanten bestätigte und Mitwirkungsanteile verneinte.