Ein 35-jähriger Angestellter erlitt vor sieben Jahren einen Skiunfall. Jetzt ist eine Nachoperation des Knies nötig. Die UVG-Unfallversicherung erklärte den Fall damals als abgeschlossen. Wer bezahlt die neuen Behandlungen?
Wenn der ursächliche Zusammenhang zwischen dem seinerzeitigen Unfall und den heutigen Gesundheitsbeschwerden gegeben ist, wird der UVG-Versicherer auch für die Spätfolgen aufkommen, wobei seine Leistungspflicht auf reine Unfallfolgen begrenzt ist. Der UVG-Versicherer übernimmt also eine allfällige Verschlimmerung eines krankheitsbedingten Vorzustandes (beispielsweise von Ansätzen einer Arthrose im Zeitpunkt des Unfalles) als Unfallfolge nur dann, wenn die gründliche medizinische Abklärung dies rechtfertigt. Ein «schicksalsmässiger» Verlauf einer Krankheit, für die der Krankenversicherer (Krankenkasse) zuständig ist, ist dagegen von einer UVG-Deckung ausgeschlossen.
Gründliche Abklärungen unbedingt nötig
Je grösser die zeitliche Distanz zwischen Unfallereignis und Nachbehandlung ist, umso eher kann über eine Deckung durch die berufliche Unfallversicherung diskutiert werden. Als Beispiel hierfür mag eine Knieverletzung dienen. Bei einem «Lotterknie» kann sich einige Jahre nach dem Unfall eine Operation der Kreuzbänder aufdrängen, die als Unfallspätfolge durch die UVG-Versicherung bezahlt wird. Bei der Entwicklung einer Kniearthrose dagegen sind zwei Fälle zu unterscheiden. Bestand vor dem Unfall bereits eine leichte Arthrose, so kann eine markante Verschlimmerung durchaus als Unfallfolge betrachtet werden, die durch den seinerzeitigen Unfallversicherer gedeckt ist. Bestand zum Unfallzeitpunkt aber bereits eine schwere Kniearthrose, so müsste man davon ausgehen, dass sich diese Gesundheitsbeeinträchtigung über die Jahre «schicksalsmässig» weiter entwickelt und der Unfall dabei keine vorrangige Rolle gespielt hat – der UVG-Versicherer wäre also nicht mehr involviert und eine heutige operative Behandlung ginge zulasten der Krankenkasse.