Unfall durch Müdigkeit

Ein Bekannter von mir hat, müde von einer sehr langen Fahrt, mit seinem Auto einen anderen Wagen gerammt. Bezahlt sein Versicherer trotzdem den gesamten Schaden?

Wer sich müde fühlt, sollte nicht fahren. Denn es kann genauso gefährlich sein, ein Fahrzeug in übermüdetem wie in betrunkenem Zustand zu lenken. Bei einer langen Fahrt sollte sich jeder Fahrer bewusst sein, dass das Risiko des Einschlafens am Steuer gross ist. Ein Fahrzeuglenker, der merkt, dass er sehr müde ist, muss daher unverzüglich anhalten und eine längere Ruhepause einschalten. Wer übermüdet fährt, handelt grundsätzlich grobfahrlässig und riskiert einen Führerausweisentzug mit allen damit verbundenen unangenehmen Konsequenzen. Falls sich ein Unfall ereignet, so erhalten geschädigte Dritte vom Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers zwar eine vollumfängliche Entschädigung – da der Versicherte durch Fahren in übermüdetem Zustand eine grobe Fahrlässigkeit begangen hat, wird sein Haftpflichtversicherer jedoch von Gesetzes wegen auf ihn Rückgriff nehmen müssen. Auch in der Kaskoversicherung wird eine Leistungskürzung erfolgen.

Fahren trotz Übermüdung ist grobfahrlässig

Allenfalls hat sich Ihr Bekannter bei seiner Motorfahrzeugversicherung speziell gegen Grobfahrlässigkeit versichert. Über diese Zusatzdeckung, welche zahlreiche Versicherer gegen einen Prämienzuschlag anbieten, kann er in gewissen Fällen trotz Grobfahrlässigkeit Versicherungsdeckung beanspruchen, so dass der Versicherer auf sein Recht auf Kürzung (Kaskoversicherung) bzw. Rückgriff (Haftpflichtversicherung) verzichtet. Von dieser Zusatzdeckung sind aber gewisse Grobfahrlässigkeiten, wie beispielsweise das Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Raserdelikte oder – wie vorliegend – das Fahren in fahrunfähigem Zustand, ausgeschlossen. Der Versicherer Ihres Bekannten wird somit, selbst wenn sich dieser speziell gegen Grobfahrlässigkeit versichert hat, nicht den gesamten Schaden bezahlen, sondern auf ihn Rückgriff nehmen bzw. die Leistung kürzen.

Quelle: Schweizerischer Versicherungsverband SVV


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