Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist eine Bestätigung seitens des Finanzamtes, welche ausgestellt wird, wenn die Grunderwerbssteuer gezahlt wurde. Da die Grundbuchämter dazu verpflichtet sind, ohne die Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vorzunehmen, ist ein Grundbucheintrag ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung (also ohne gezahlte Grunderwerbssteuer) in der Regel nicht möglich.
In einigen wenigen Ausnahmefällen greift §22 Abs. 1 Satz 2 des Grunderwerbssteuergesetzes ein, welcher besagt, dass in bestimmten Fällen auch ohne Vorlage dieser Bescheinigung rechtsgültige Eintragungen ins Grundbuch möglich sind.
Bei allgemeinen Fragen bezüglich einer benötigten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es ratsam, sich an öffentliche Stellen zu wenden. Diese beraten Sie kostenlos und in der Regel zufrieden stellend. Sollten sie noch spezifische Fragen offen haben, lohnt es sich ihren Notar zu fragen, denn dieser ist damit vertraut und kann ihnen definitiv weiterhelfen.
Gibt es Vorraussetzungen zur Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung?
In Deutschland gibt es keine gesetzlich festgelegten Regeln zur Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Sie haben Anspruch auf die Bescheinigung, solange sie als steuerlich zuverlässig eingestuft sind, also stets den steuerlichen Verpflichtungen nachkommen.
Gibt es Kosten für die Erstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Für die Erstellung einer solchen Bescheinigung durch das Finanzamt sollten Verbraucher mit 5 bis 15 Euro rechnen. Wird der Haus-/ Grundstückskauf von einem Notar durchgeführt (was in der Regel der Fall ist), so übernimmt dieser oftmals auch die Beantragung beim Finanzamt. Diese Kosten können Verbraucher als so genannte Erwerbsnebenkosten verbuchen.
Gibt es Verpflichtungen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit sich bringt?:
Rechtliche Verpflichtungen sind im Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) zusammengefasst. Der beteiligte Notar ist beispielsweise dazu verpflichtet, bei der Grunderwerbsstelle den beurkundeten Kaufvertrag sowie eine Anzeige über den Rechtsvorgang einzureichen. Dafür hat der Notar zwei Wochen nach der Beurkundung des Rechtsvorganges Zeit. Man spricht dabei von der Veräußerungsanzeige. Die Pflicht zur Anzeige bleibt auch dann bestehen, wenn der Vorgang steuerfrei ist (nicht der Grunderwerbssteuer unterliegt).