Muss ein Arbeitnehmer beruflich veranlasst umziehen, können die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden – unabhängig vom Einkommen des Steuerpflichtigen. Ab 1.1.2011 gelten nun gemäß §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) folgende höhere Sätze:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.612 Euro.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
- für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.279 Euro
- für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 640 Euro.
(BMF, Schreiben vom 30.12. 2010, IV C 5 – S 2353/08/10007, 2010/1016750)