Umsatzsteuer-ID bei Kleinunternehmerregelung

Von Paid4magazin

© reeel – Fotolia.com

Bisher war es weitestgehend bekannt, dass die USt.-ID lediglich nur gewissen Unternehmen vorbehalten blieb, welche Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Laut Wikipedia:
Sie dient innerhalb der Europäischen Union zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr für Umsatzsteuerzwecke. Sie wird daher von jedem Unternehmer benötigt, der innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten teilnimmt.

Nur den wenigsten ist jedoch bekannt, dass auch Kleinunternehmer unter § 19 – Kleinunternehmerregelung eine USt.-ID bei ihrem hiesigen Finanzamt beantragen können.

Der Vorteil einer USt.-ID unter der Kleinunternehmerregelung besteht darin, dass bei Rechnungen beispielsweise nicht die persönliche Steuernummer angegeben werden muss, da mit dieser unter anderem vertrauliche Informationen von unberechtigten Personen eingeholt werden können.

Anzumerken wäre noch, dass wenn Rechnungsbeträge die 150 Euro nicht übersteigen, keine Steuernummer in Rechnungen angegeben werden muss – siehe § 33 Rechnungen über Kleinbeträge.

Des Weiteren weißt eine USt.-ID erheblich mehr Vertrauen den Geschäftspartnern gegenüber aus, denn ohne Gewerbeschein ist bekanntermaßen eine USt.-ID nicht erhältlich.

Als weiteren Punkt kommt noch hinzu, dass gerade bei Auslandsgeschäften innerhalb der EU dies als komfortabler erachtet wird.

Einen Besteuerung finden nicht statt, sofern im Vorjahr nicht mehr als 17.500 € und im laufenden Jahr nicht mehr als 50.000 € Umsatz erfolgt ist.

Die Beantragung der USt.-ID kann sowohl telefonisch beim zuständigen Finanzamt, als auch per Onlineformular des Bundesamt für Steuern beantragt werden oder per Post/Fax unter:

Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Fax: 0228-406-3801

Weitere Informationen und Link können unter akademie.de abgerufen werden.