(“HARTZ-IV”) Der Umfang der Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II mit seinem in den USA lebenden Kind durch das zuständige Jobcenter bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann dabei auf die Kosten abgestellt werden, die von einem Durchschnittsverdiener aufgewendet würden.
Anhand dieses Maßstabes ist bei einer durch größere Entfernung geprägten Beziehung, der Einbeziehung des Umstandes, dass drei weitere Kinder vorhanden sind und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Videokonferenzsoftware auch bei einem siebenjährigen Kind eine persönliche Ausübung des Umgangsrechts nur einmal im Jahr zu finanzieren. Dies hat das Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden. Der Antragsteller hat mit seiner geschiedenen Ehefrau die gemeinsame Sorge über den siebenjährigen Sohn.
Durch die Eltern wurde eine Vereinbarung getroffen, dass der Antragsteller unter bestimmten Bedingungen an jeweils sieben Tagen im Quartal das Umgangsrecht in den USA ausüben darf, wo die Mutter mit dem Kind seit 2009 wohnt. Zuvor war sie 2007 nach Berlin umgezogen, wo der Sozialhilfeträger die Kosten einer monatlichen Ausübung des Umgangsrechts übernommen hatte. Nach dem Umzug in die USA wurden die Kosten zunächst nicht übernommen.
Durch Beschluss vom 24.11.2010 verpflichtete der 1. Senat des Landessozialgerichts (L 1 SO 133/10 B ER) das Jobcenter, die Kosten für zwei Besuche innerhalb der nächsten sechs Monate zu übernehmen. Im Januar 2012 fand ein weiterer Besuch statt, dessen Kosten von rund 1000 € vom Jobcenter getragen wurden.
Die Kosten für eine weitere Reise im April 2012 verweigerte das Jobcenter. Zu Recht, wie das Sozialgericht Koblenz und der 3. Senat des Landessozialgerichts entschieden. Insbesondere unter Berücksichtigung einer seit längerer Zeit bestehenden erheblichen örtlichen Entfernung zwischen dem Vater und seinem Sohn, des Umstandes, dass die von ihm geforderte jährliche viermalige Ausübung des Umgangsrechts einen Einsatz von rund 35% des Einkommens eines Durchschnittsverdieners ausmachen würde, der Möglichkeiten einer elektronischen Bildübertragung und der Erwägung, dass durch so häufige Besuche der Umgang mit seinen anderen Kindern zu stark eingeschränkt werden könnte, sei nur eine jährliche Besuchsreise angemessen. Zudem hatte der Antragsteller die begehrte Reise bereits aufgrund eines Kredits durchgeführt, so dass keine Eilbedürftigkeit mehr bestand. Beschluss vom 20.06.2012, Aktenzeichen L 3 AS 210/12 B ER