Umfang des Bereicherungsanspruchs

  1. Herausgabe des Erlangten – vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB1
  2. Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB
  3. Ist die Herausgabe nicht möglich sein, ist Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geschuldet

In weiteren Beiträgen werden noch folgende Themen durchleuchtet:

  1. Einrede der Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
  2. Haftungsverschärfung, §§ 818 Abs. 4, 819 BGB

I. Herausgabe des Erlangten – vgl. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 816, 817 BGB

Das Erlangte ist zunächst in Natur herauszugeben. Dabei kommt alles in Betracht, was der Schuldner erlangt hat. Denke hierbei an die konkrete Bezeichnung der Rechtsposition.2

II. Herausgabe die aus den Erlangten gezogenen Nutzungen (1) und Surrogate (2), § 818 Abs. 1 BGB

(1) Unter Nutzungen werden Sach-, Rechtsfrüchte und Gebrauchsvorteile verstanden (§§ 100, 99 BGB).

Liegt jedoch ein EBV (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) vor, scheidet ein Nutzungsersatzanspruch aus Bereicherungsrecht aus: Sperrfunktion des EBV, § 993 Abs. 1, 2. Hs. BGB.3

(2) Zusätzlich muss der Empfänger auch herausgeben, was er auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt, § 818 Abs. 1 BGB.

(P) Verkaufserlös = Surrogat?

Etwas problematischer erscheint die Qualifizierung eines Veräußerungserlöses als Surrogat. Nach h.M. ist nach dem Wortlaut des § 818 Abs. 1 BGB „aufgrund des erlangten Rechtes“ die bestimmungsgemäße Ausübung eines Rechtes zu verstehen.Der Veräußerungserlös wird allerdings nicht etwa durch die bestimmungsgemäße Ausübung des Eigentumsrechts erworben, sondern aufgrund eines selbständigen Rechtsgeschäfts (commodum ex negotiatione).Daher ist in solchen Fällen lediglich Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geschuldet.

Begründen lässt sich dies mit dem divergierendem Wortlaut gem. § 816 Abs. 1 BGB und § 285 BGB. Rechtsgeschäftliche Surrogate können nach Bereicherungsrecht nur über § 816 Abs. 1 BGB und §§ 818 Abs. 4, 285 BGB herausverlangt werden.

Beispiel: Forderungsbetrag aufgrund nichtigen Forderungskaufvertrag gegenüber dem Käufer.6

III. Ist die Herausgabe nicht möglich sein, ist Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB geschuldet

Sofern das Erlangte, die Nutzungen oder das Surrogat nicht in Natur herausgegeben werden, ist Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB zu leisten. In Betracht kommen Unmöglichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten (z. B. Gebrauchsvorteile) oder auf Grund Verlust oder Zerstörung der Sache.Die Höhe bestimmt sich an dem objektiven Verkehrswert.8


1 – Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungsrecht, GoA, 6. Auflage, 2014, §12, Rn. 1.
2 – Wandt, (Fn. 1), §10, Rn. 4, 8 (gegenstandsorientierte konkrete Betrachtungsweise), §12, Rn. 2.
3 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 5.
4 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 8.
5 – Supra.
6 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 9.
7 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 10.
8 – Wandt, (Fn. 1), §12, Rn. 11.


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