Überwachungsstaat – Wann Sie mit wem kommunizieren (1/3)

by Eunomia

Es war Dezember 2005. Schneller wurde bisher kein anderes EU-Gesetz durchgepeitscht. Zugegeben, es war nur eine EU-Richtlinie – eine Verordnung, die die EU-Mitgliedsstaaten dazu zwingt, Inhalte, verankert in der Richtlinie, in nationales Gesetz umzusetzen. Nur zwei Monate später wurde auch im EU-Rat, ohne weitere Debatte, der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zugestimmt.

Nachdem Schweden 2010 verurteilt wurde, weil das Gesetz noch nicht umgesetzt war, drohte auch Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren. Die Regierungsparteien konnten sich lange nicht auf einen Gesetzesentwurf einigen. In Deutschland wurde bereits 2007 ein Beschluss gefasst, der schlussendlich 2010 vom Verfassungsgerichtshof außer Kraft gesetzt wurde.

Bei der Beschlussfassung des deutschen Gesetzes erklärten einige SPD-Politiker die Zustimmung „trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken“, „Bedenken […] im Bereich [...] sogenannter Berufsgeheimnisträger“ und „Generalverdacht gegen alle Bürger“, in der Hoffnung „dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird“. Damit hatten die Politiker Recht behalten.

Auch in Rumänien wurde das Gesetz der Vorratsdatenspeicherung wegen möglicher Aushebelung der Unschuldsvermutung für unwirksam erklärt. In Tschechien hob der Verfassungsgerichtshof das Gesetz mit dem Prädikat „verfassungswidrig“ auf und im Vereinten Königreich stoppte es die Regierung aus Eigeninitiative.

Ungarn, wo das Gesetz 2008 von der damals sozialistischen Regierung unter Ferenc Gyurcsány verabschiedet wurde, schoss klar über das EU-Ziel hinaus. Die Polizei darf dort, ohne Angabe von Gründen oder Ermächtigungen, auf alle gespeicherten Vorratsdaten zugreifen.

Argumentiert wird grundsätzlich mit der besseren Verfolgbarkeit schwerer Straftaten. Die Erfahrungen widersprechen dem jedoch klar und deutlich. Nicht einmal bei unseren östlichen Nachbarn, bei denen die Polizei über alle Daten frei verfügen kann, konnte eine Verbesserung der Aufklärungsquote erreicht werden. Dem stimmt auch ein Gutachten des deutschen Max-Planck-Instituts, in Auftrag des deutschen Justizministeriums, zu. Es sei nur von wenigen Einzelfällen die Rede, in denen eine generelle Vorratsdatenspeicherung von Nutzen gewesen sei oder sein hätte können. Auch eine mögliche Abschreckung sei nicht nachweisbar. Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung spricht von einer Steigerung der Aufklärungsrate von bestenfalls 0,006%.

Das Gesetz fördert indes vor allem die Entwicklung der Möglichkeiten zur Verschleierung elektronischer Spuren, sei dies im Verhalten potenzieller Täter (Benutzung von Telefonzellen, Internetcafés oder fremder Telefone) oder auf technischem Gebiet (Verwendung von Verschlüsselungen und ausländischer Proxyserver).

Auch die Zuordnung von IP-Adressen stellt sich in der Praxis als äußerst schwierig dar. In der Regel teilen sich zirka 3.000-5.000 Nutzer eine einzige IP-Adresse, die vom Provider vergeben wird. Wird nun beim Provider angefragt, wer zu welchem Zeitpunkt welche IP-Adresse besaß, stellt dieser eine Liste mit, im Extremfall, bis zu 10.000 Namen bereit. Kaum jemand wird erfreut sein, ohne Verschulden auf einer Liste potenzieller Kinderschänder aufzuscheinen.

Was bisher gespeichert wurde

    • Stammdaten
      Name und personenbezogene Daten
    • Verkehrsdaten – (zur Rechnungserstellung notwendig)
      Gesprächsdauer, und –zeitpunkt (für Einzelgesprächsnachweise)
      Zeit und Datenmenge von Up- und Downloads

Was nun gespeichert wird

    • Zuteilung von IP-Adressen
    • VoIP: Teilnehmer, Dauer, Zeitpunkt von Beginn und Ende
    • E-Mail: Zeitpunkt des Zugriffs auf Mailbox (inkl genutzter IP-Adresse)
    • Standortdaten bei Kommunikation (zB bei Anruf)
    • Bei Handys: IMEI-Nr., IMSI-Nr.
    • auch erfolglose Anrufe werden protokolliert
 

Problematisch ist auch die Geheimhaltung von Daten von Berufsgeheimnisträgern. Ärzte, Seelsorger, Rechtsanwälte, Journalisten und auch Politiker müssten von der Regelung befreit werden, was in Österreich nicht der Fall ist. Der Provider ist vor der Herausgabe von Daten nicht verpflichtet zu prüfen, ob Berufsgeheimnisse berührt werden.

Nun werden auf Grund dieser Tatsachen nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis verletzt, beispielsweise wird auch die Pressefreiheit in entscheidendem Maße eingeschränkt. Informanten kann somit keinesfalls mehr der nötige Schutz gewährleistet werden.

Und wenn die Vorratsdatenspeicherung schon einmal eingeführt ist, warum sollte man sie nicht gleich für alle Straftaten und auch für zivilrechtliche Angelegenheiten, wie Copyright-Verletzungen, verwenden dürfen?


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