Überfordertes Jobcenter Forst: Abwrackprämie für alten Kühlschrank als Einnahme gewertet

An und für sich ist es langsam unerträglich, dass die Jobcenter und Optionskommunen so häufig mit einfachen Rechtsfragen überfordert sind.

Zum Sachverhalt siehe Veröffentlichung GEGEN-HARTZ.

Das Jobcenter (JC) Forst kam danach tatsächlich auf die Idee, die Abwrackprämie für den alten Kühlschrank in Höhe von 150,00 Euro als Einnahme nach § 11 SGB II zu werten und die Regelleistungen nach SGB II zu kürzen.

GEGEN-HARTZ berichtet weiter, dass nach Rücksprache mit dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Abwrackprämie als “anrechnungsfrei” erklärt wurde.

Zum “Stromsparcheck Plus” wird dargelegt,

“Im Rahmen des sogenannten „Stromsparcheck Plus" können Hartz IV-Bezieher einen Gutschein über 150 Euro erhalten, sofern ihr alter Kühlschrank mehr als zehn Jahre alt ist, fachgerecht entsorgt wird und der neue Kühlschrank mindestens 200 Kilowattstunden Strom pro Jahr einspart. Die Neuanschaffung des Geräts muss zudem nachgewiesen werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann ein entsprechender Gutschein ausgestellt werden.”

dass es sich um eine “zweckgebundene” Zahlung handelt, die bei Erwerb des neuen Kühlschrankes eingesetzt werden soll.

Dabei ist das BMAS wohl “stillschweigend” davon ausgegangen, dass der Leistungsberechtigte nach SGB II ein Darlehen zum Erwerb eines neuen Kühlschranks bei der Behörde beantragt.

Aber hier irrt das BMAS. Denkbar wäre, dass der Leistungsberechtigte nach SGB II / XII bereits aus dem Regelsatz Beträge “angespart” hat, die für den Erwerb eines neuen Kühlschrankes eingesetzt werden können. Der Gesetzgeber postuliert bei dem Verbrauch des Regelsatzes, dass der Leistungsberechtigte nach SGB II / XII nach Möglichkeit monatlich Beträge einspart, die der späteren Beschaffung langlebiger Haushaltsgegenstände, wie beispielsweise Kühlschränke und Elektroherde, bei notwendigem Austausch dienen.

Da auch das Abwracken alter Kühlschränke grundsätzlich der “Vermögenssphäre” zuzuordnen sind (vgl. § 12 SGB II), entfällt die Meldepflicht. Insofern handelt es sich um eine nicht meldepflichtige “Vermögensumschichtung”. Der Vorgang ist ähnlich zu werten, wie der Verkauf von Kleidungsstücken, die nicht mehr passen oder die nicht mehr benötigt werden.

Es ist Aufgabe des BMAS den Nachweis abzuverlangen, ob tatsächlich ein neuer Kühlschrank, der den Anforderungen entspricht (Einsparung 200 kWh/Jahr), auch erworben wurde.

Der Hinweis auf die mögliche Gewährung eines Darlehens nach SGB II (vgl. § 42a Abs. 1 SGB II) ist zwar hilfreich, auch bezogen auf den zu berücksichtigenden  zweckgebundenen Einsatz der gewährten Abwrackprämie, allerdings ergeben sich daraus zwangsläufig keine neuen “Meldepflichten”, auch mangels von Hinweisen und Belehrungen im Sinne von §§ 14 ff. SGB I.

Denn die “Abwrackprämie” wird nur gewährt, wenn die Beschaffung eines neuen Kühlschrankes nachgewiesen wird und ansonsten die Voraussetzungen zur Gewährung der Prämie (Alter des Gerätes, Stromeinsparung von 200 kWh/Jahr) nachgewiesen wurden.

Völlig unverständlich ist, dass das Jobcenter in Forst auf die Idee kommen konnte, die Abwrackprämie gegen den zu gewährenden Regelsatz als Einnahme zu verrechnen.

Jedem Sachbearbeiter und jeder Führungskraft in den JC sollte bekannt sein, dass ein üblicher Austausch von Gegenständen im “Vermögensbereich” normalerweise nicht zu einer Einnahme im Sinne von § 11 SGB II führen kann. Denn die Mitarbeiter der JC können getrost davon ausgehen, dass die Leistungsberechtigten nach SGB II keinen Kühlschrank erwerben, der die gesetzten VERMÖGENSGRENZEN sprengen könnte, zumal eine andere Behörde die Einhaltung der Fördervoraussetzungen vor Auszahlung der Abwrackprämie prüft.

Ob die “Abwrackprämie” zwangsläufig bei der Darlehensgewährung berücksichtigt werden kann, ist mehr als fragwürdig.

Grundsätzlich kommt es darauf an, ob die ausgezahlte Abwrackprämie überhaupt noch auf dem Girokonto verfügbar ist. Zweifelhaft dürfte sein, wenn unerwartete Ausgaben, denen sich der Betroffene nicht entziehen konnte, den Betrag aufzehrt (z.B. unerwartete Aufwendungen für Kinder der Bedarfsgemeinschaft bei Krankheit).

In solch einem Fall darf die Abwrackprämie, die auf dem Girokonto nicht mehr verfügbar ist, bei der Darlehensvergabe angerechnet werden.

Nach Berichterstattung der Lausitzer Rundschaurät” das BMAS dazu, die Abwrackprämie als Darlehenstilgung einzusetzen. Das macht deutlich, dass die Rechtslage nach SGB keineswegs dazu zwingt, die ausgezahlte Abwrackprämie bei der Darlehensgewährung zu berücksichtigen. Vielmehr kommt es wie immer auf den Einzelfall an und insbesondere darauf, ob der Betrag überhaupt noch zur Verfügung steht/stehen konnte.



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