© Thorsten Freyer / pixelio.de
Eine Bloggerin stellte vor kurzem in einem Meinungsforum private Mails ein. Sie behauptete, dass es sich dabei Mails einer anderen Bloggerin handele, die sie mit deren Inhalt diskreditieren wolle. Diese andere Bloggerin wies darauf hin, dass man die Sicherung ihres Mailaccounts unbefugt überwunden habe, wodurch ihr privater Mailverkehr nicht von ihr autorisierten Personen zugänglich gemacht worden sei.
Ich forderte die Bloggerin, die die Mails ins Netz gestellt hatte, zur Stellungnahme auf, und als eine solche nicht erfolgte, unterstellte ich ausdrücklich zu ihren Gunsten, dasses sich bei diesen Veröffentlichungen um selbst geschriebene Mails handeln würde – also nicht um Mails, die aus dem Aufbruch eines fremden Mailaccounts stammen würden.
Nun aber erschien eine andere Bloggerin auf der Bildfläche, um vermeintlich zu helfen, und verstieg sich zu folgender Aussage:
“BTW, wer den Vorwurf einer “Mailfälscherin” erhebt, ist beweispflichtig.
Nicht die mmMailfälscherin muss etwas beweisen, sondern der Ankläger. Es ist nicht rechtens das umzukehren und sie in die Beweispflicht zu nehmen. Egofalle.Wie dem auch sei, da ich Zeuge bin, dass die Bloggerin keine Mailfälscherin ist, ist das alles sowieso hinfällig.”
Au Backe, da hat die Bloggerin ihrer vermeintlichen Freundin aber einen Bärendienst erwiesen. Und dabei meine ich definitiv nicht den völlig abstrusen Hinweis auf eine angebliche Beweislast, sondern die zeugenschaftliche Bestätigung, dass es sich bei den ins Netz gestellten privaten Mails nicht um selbst erstellte und der anderen Bloggerin nur untergeschobene Mails handele, sondern tatsächlich um solche, die von dieser anderen Bloggerin geschrieben worden sind. Für Letzteres, also die Veröffentlichung von Mails aus einem “geknackten” Mailaccount, will sie ja nun als Zeugin fungieren.
Sehen wir uns den Hintergrund an, denn den Bloggerinnen scheint eine in diesem Zusammenhang nicht ganz unwichtige Strafnorm entgangen ist:
Ҥ 202a StGB
Ausspähen von Daten(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Tatsache ist, dass nicht nur die betroffene Bloggerin den Vorwurf erhoben hat, dass man ihren Mailaccount “geknackt” hat, sondern dass dieser Umstand auch von Dritten bestätigt worden ist. Diejenige Person, die aktiv die Sperre überwunden hat, braucht sich eigentlich keine Gedanken machen: sie hat sich unbefugt den Zugang zu Daten verschafft, die nicht für sie bestimmt waren und die gegen unberechtigten Zugang besonders – nämlich durch ein Passwort – besonders gesichert waren, und zwar durch Überwindung der Zugangssicherung. Das ist der Klassiker!
Aber nun haben wir ja eine Bloggerin, die selber augenscheinlich nicht in der Lage ist, eine Datensperre zu überwinden, gleichzeitig aber dumm genug agiert, solche unter Erfüllung des Tatbestandes des §202a StGB rechtswidrig erworbene Daten öffentlich ins Netz zu stellen. Darf sie das – sozusagen die Früchte eine verbotenen Baumes für ihre eigenen Diskreditierungen ausnutzen. Werden rechtswidrig erbeutete Mails quasi legal durch die Weitergabe – wobei wir uns sicherlich über die Niederträchtigkeit der Veröffentlichung an sich keine Gedanken zu machen brauchen.
Die zivilrechtliche Einordnung einer solchen Handlung hat das Landgericht Köln schon in seinem Urteil vom 06.09.2006 zum Az.: 28 O 178/06 vorgenommen und ist in seiner Einschätzung der Lage unwidersprochen (Klick):
“Dem in seinen Rechten Verletzten steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB zu. Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen im Internet stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wenzel Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 5.40).
In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel Burghardt, a.a.O., Kap. 5.40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.; BGH NJW 1962, 32). Die Veröffentlichung der nicht an den den Veröffentlichenden adressierten E-Mail stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre dar.
Eine an nur ein oder zwei Personen versandte Mail ist vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden ebenfalls nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender – anders als etwa im Falle einer offen versandten Postkarte – auch nicht damit rechnen muss, dass Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen.”
Der Veröffentlichende handele dann schuldhaft, wenn er zB. aus der Empfängerzeile sowie der Betreffzeile und dem Inhalt der Mitteilungen deutlich ersehen könne, dass der Verfasser der Mail mit der Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden war und ein Geheimhaltungswille bestand. Über diesen setzte er sich vorsätzlich hinweg, so das LG Köln weiter.
All diese Voraussetzungen sind auch bei unserer Bloggerin erfüllt, und dies sogar noch in verschärftem Masse, wusste sie doch genau, dass die ihr zugespielten Mails nur zu ihrer Kenntnis gelangen konnten, weil jemand rechtswidrig die Sperre des fremden Mailaccounts überwunden hatte.
Allerdings besteht nun für die betroffene Versenderin der Mails ein Problem: die zivilrechtlichen Ansprüche lassen sich nur durchsetzen, wenn sie die persönlichen Daten der ihre Rechte verletzenden Bloggerin kennen würde. Aber gerade hinter dieser Anonymität verbirgt sich diejenige, die die Persönlichkeitsrechte mit Füssen tritt und zur Herabwürdigung einer Anderen rechtswidrig gesammelte Daten verwendet.
Dieses Dilemma wäre allerdings behoben, wenn die Veröffentlichung der Mails auch strafrechtliche Relevanz hätte, denn dann würde die Staatsanwaltschaft die Angelegenheit bearbeiten und könnte die Daten der Verletzerin sehr schnell ermitteln – und damit auch die zivilrechtlichen Probleme der Verletzten überwinden.
Aber ist das Einstellen fremder Mails ohne Autorisierung strafbar? Wird man vom Staatsanwalt verfolgt, wenn man Mails aus geknackten Accounts erhält und diese dann ins Netz stellt? Oder kann man sich wirklich wie Susi Sorglos hinter der Anonymität des Netzes verstecken – jedenfalls solange, wie die persönlichen Daten der Verletzenden nicht anderweitig bekannt werden?
Eine interessante Frage – der ich an anderer Stelle nachgehen werde…
Ich übrigens habe, als ich von dieser miesen Tour des Ausspähen von Mailaccounts und Veröffentlichen von rechtswidrig erbeuteten Daten im Internet gelesen habe, den Schutz meiner Accounts erneut massiv nach oben gefahren. Wie menschlich verdorben muss man eigentlich sein, so in die Privatsphäre Anderer einzudringen und dies dann auch noch ins Netz zu stellen – von Menschen, die einem völlig fremd sind? Um ein solches Verhalten als niederträchtig erkennen zu können, brauche ich weder eine Beweislast noch befinde ich mich in einer Egofalle!