Mit der Aufrechnung stellt das Gesetz einen unbürokratischen, vor allem aber formlosen Weg zur Verfügung, Forderungen und Verbindlichkeiten auszugleichen.
§ 387 BGB macht die Voraussetzungen deutlich, unter denen eine Aufrechnung möglich ist:
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird oder an eine Frist gekoppelt ist (§ 388 BGB). Werden gleichartige, anerkannte sowie rechtswirksame Forderungen (in der Regel handelt es sich um Geldforderungen) gegeneinander aufgerechnet, erlöschen sie ganz oder teilweise.
Nun könnte man versuchen, die Aufrechnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auszuschließen, doch diese Maßnahme hat das Landgericht Freiburg für nicht zulässig erklärt (Az.: 12 O 64/12). In dem in den AGB der Klägerin geregelten Aufrechnungsverbot handle es sich um eine nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksame Klausel und folgt damit einem Urteil des BGH (Az.: VII ZR 209/07). Die Argumentation, dass zwischen Kaufleuten strengere Vertragsbedingungen gelten dürften wie zwischen Verbrauchern beziehungsweise Kaufmann und Verbraucher, führt in diesem Fall nicht zum gewünschten Ziel.
Zum besseren Verständnis darüber, welche Unternehmen Kaufmannseigenschaften besitzen, ohne dass ein Handelsbetrieb betrieben wird (welcher umgangssprachlich häufig fälschlich als Voraussetzung genannt wird, um “Kaufmann” zu sein), nachfolgend im Zitat die entscheidenden Gesetze:
§ 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) definiert
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
§ 2 HGB erweitert die Kaufmannsdefinition
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
Auch zwischen Kaufleuten, so das Gericht, stelle es eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, wenn er möglicherweise eine mangelhafte oder unfertige Leistung vergüten müsse (in Form der Aufrechnung), obwohl ihm durchsetzbare Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen könnten. Durch eine Aufrechnung bestehe das Risiko, dass zunächst der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben werde und der Geldbetrag zu zahlen sei, später jedoch nach Entscheidung über die Gegenforderung die Klägerin möglicherweise nicht mehr leistungsfähig sei. Infrage komme hier eine Insolvenz.
Das Urteil des Landgerichts Freiburg stellt einen entscheidenden Prüfpunkt dar, den wirksam anwendbare AGB überwinden müssen. So kann ein Aufrechnungsverbot zwar zulässig, jedoch nur unter bestimmten und sehr eng zu fassenden Voraussetzungen anwendbar sein. Etwaige Rechtsansprüche, etwa im Mängelfall, dürfen nicht außen vor bleiben.