Tötungsdelikt in Koblenz am 09.07.2011 -Erstmitteilung –

Tötungsdelikt in Koblenz am 09.07.2011 -Erstmitteilung –

2010 Js 49274/11- Wie schon von der Pressestelle des Polizeipräsidiums Koblenz am 11.07.2011 mitgeteilt, wurden am 09.07.2011 in seiner Wohnung in Koblenz-Horchheim ein 75-jähriger Mann sowie dessen 68-jährige Ehefrau tot aufgefunden. Die Opfer wiesen erhebliche Stich- und Schnittverletzungen auf, die todesursächlich waren. Die von der Sonderkommission „Schlüssel“ des Polizeipräsidiums Koblenz äußerst aufwändig und personalintensiv geführten Ermittlungen haben nunmehr zur Festnahme der 45-jährigen Schwiegertochter des getöteten Ehepaares aus dem Landkreis Emsland geführt. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Nacht vom 07.07.2011 auf den 08.07.2011 von ihrem Wohnort zu ihren Schwiegereltern gefahren, mit einem sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel in das Einfamilienhaus der Opfer eingedrungen zu sein und die schlafenden Schwiegereltern gezielt mit Messerstichen getötet zu haben.

Als Tatmotiv wird Habgier angenommen. Nach den bisherigen Ermittlungen war es die Absicht der Beschuldigten, das nicht unerhebliche Vermögen der Schwiegereltern ihrer Familie zukommen zu lassen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz hat die Ermittlungsrichterin bei dem Amtsgericht Koblenz gegen die Beschuldigte Haftbefehl wegen Verdachts des Mordes erlassen. Sowohl in ihrer ersten Vernehmung durch Beamte der Polizei als auch anlässlich der Vorführung bei der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Koblenz hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Tat, die sie allein begangen haben soll, bestritten.

Die Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft. Die Auswertung weiterer, anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellter Beweismittel, dauert an. Weitere Auskünfte können zur Zeit nicht erteilt werden, um die weiteren Ermittlungen nicht zu gefährden. Die Vorschriften des § 211 StGB lautet: „Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft“. „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“



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