SWR: Verwendung der Aufnahmen bei Daimler ist rechtens

Der Südwestrundfunk (SWR) sieht sich durch den Verlauf der Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am Donnerstag, 31. Juli 2014, in seiner Auffassung bestätigt, dass der Beitrag „Hungerlohn am Fließband“ und dessen Ausstrahlung rechtmäßig ist. Die Daimler AG hat eine Unterlassungsklage gegen den SWR erhoben, damit der SWR das darin benutzte heimlich gedrehte Material nicht mehr verwenden darf. Dieser SWR-Film vom Mai 2013 hat gezeigt, dass der Autor des Beitrags vollständig in die Arbeitsabläufe im Werk der Daimler AG integriert war. Nach Überzeugung des SWR hat das Unternehmen damit gegen geltende Bestimmungen verstoßen. Aufgedeckt hat dies SWR-Reporter Jürgen Rose, der getarnt als Mitarbeiter einer Logistikfirma mit versteckter Kamera vor Ort filmte. Dabei zeigte sich, dass der Reporter teilweise die gleiche Tätigkeit ausführte wie die Stammbelegschaft, im gleichen Arbeitsabschnitt, am gleichen Band.

Der SWR ist der Überzeugung, dass die Verwendung dieser Aufnahmen rechtmäßig ist. Diese waren notwendig, um Missstände beim Einsatz von Fremdarbeitskräften aufzuzeigen. Der SWR hat sehr sorgfältig den Einsatz der Bildaufnahmen abgewogen und seine journalistische Sorgfaltspflicht sehr ernst genommen. Das weitreichende Echo auf den Film und die damit ausgelöste gesellschaftpolitische Diskussion zeigt, dass ein ganz überragendes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht.

Unabhängig von dem konkreten Fall ist dieses Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung für den SWR. Unternehmenssprecher Wolfgang Utz: „Es geht für den SWR nicht nur darum zu klären, ob wir bestimmte Aufnahmen wiederholen dürfen oder nicht. Es geht vielmehr um die Abwägung, was höher einzuschätzen ist: Das Hausrecht eines Unternehmens oder die Pressefreiheit. Geklärt werden muss damit auch, was mehr wiegt: Das Fotografier- und Filmverbot innerhalb eines Betriebsgeländes oder das Recht der Öffentlichkeit auf Aufdeckung von gesellschaftlichen Missständen. Oder ganz konkret: Ist das Filmen mit versteckter Kamera in solchen Fällen eine zulässige Rechercheform für Journalisten oder nicht? Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht diese Frage bejahen wird.“ www.swr.de


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