Wer in einem fremden, offenen WLAN-Netzwerk surft macht sich nicht strafbar, so lautet ein Beschluss der fünften großen Strafkammer des Landesgerichts Wuppertal. Zuvor beschwerte sich die Staatsanwaltschaft Wuppertal gegen einen Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal.
Ziel der Staatsanwaltschaft war es eine Hauptverhandlung gegen den Beklagten zu eröffnen, da dieser sich in ein unverschlüsseltes WLAN-Netzwerk eingewählt hatte um darüber kostenlos im Internet zu surfen. Aufgrund einer Daten-Flatrate entstand dem Betroffenen kein direkter Schaden. Das Amtsgericht teilte die Meinung der Staatsanwaltschaft nicht und lehnte eine Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen ab.
Im Nichteröffnungsbeschluss erklärte das Amtsgericht, in Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung des Landesgerichts, dass ein Beschuldigter damals wegen "Schwarzsurfens" verwarnt worden war. Der Beschuldigte habe gegen Paragraph 89 des Telekommunikationsgesetzes verstoßen und sich nach Paragraph 148 strafbar gemacht. Das Gericht ortete einen Verstoß gegen das Abhörverbot, da der Beschuldigte Nachrichten abgehört habe. Unter Nachrichten sei auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router zu verstehen.
Auch habe der Angeklagte gegen Paragraph 44 des Bundesdatenschutzgesetzes verstoßen, denn mit der IP-Adresse habe dieser sich unbefugt, allgemein unzugängliche, personenbezogene Daten beschafft. Eine Bereicherungsabsicht sei zu erkennen gewesen, da über das Netzwerk kostenlos gesurft werden konnte.
Das Amtsgericht distanzierte sich von dieser Entscheidung allerdings in seinem Nichteröffnungsbeschluss. Und auch das Landesgericht war nicht gewillt den Beschuldigten zu strafen. Er sei lediglich Teilnehmer eines Kommunikationsvorganges geworden, habe aber keine personenbezogenen Daten ausspioniert oder versucht diese abzufangen.