Als Studentin werden Sie während der Schwangerschaft von bestimmten Tätigkeiten befreit.
Als Studentin haben Sie nicht die Pflicht, Ihre Schwangerschaft gegenüber Ihrer Universität oder Hochschule zu melden. In einigen Fällen, in denen Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sollte dies aber dennoch geschehen.
Als Studentin von bestimmten Tätigkeiten befreit
So dürfen schwangere Studentinnen zum Beispiel bei Laborpraktika nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen und im medizinischen Bereich keinen Infektionsrisiken ausgesetzt werden. Auch körperlich schwere Arbeiten während eines Praktikums sind nicht erlaubt.
In diesen oder ähnlichen Fällen sollten Sie Ihre Dozenten oder Praktikumsleiter rechtzeitig über Ihre Schwangerschaft informieren, damit Sie so eingesetzt werden können, dass Ihre eigene Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes nicht gefährdet werden.
Üblicherweise dürfen Studentinnen während der letzten sechs Wochen der Schwangerschaft keine Prüfungen absolvieren, es sei denn, Sie erklären Ihre Bereitschaft ausdrücklich schriftlich.
Prüfungsverbot nach der Geburt
In den ersten acht Wochen nach der Geburt gilt dann ein absolutes Prüfungsverbot. In einigen Fällen können sich diese Fristen auf zwölf Wochen verlängern. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, sich direkt an Ihr zuständiges Prüfungsamt zu wenden und dort gezielt nachzufragen. Bei einer Entscheidung, dennoch eine Prüfung innerhalb der genannten Zeiträume abzulegen, sollten Schwangere bedenken, dass die Schwangerschaft nicht rückwirkend als Entschuldigung für zeitlichen Verzug bei Prüfungen, schlechte Ergebnisse und dergleichen geltend gemacht werden kann.
Urlaubssemester möglich
Während sowie nach Ihrer Schwangerschaft haben Sie die Möglichkeit, sich von Ihrem Studium beurlauben zu lassen. Mit dem Beginn des Urlaubssemesters erlischt ein bestehender Anspruch auf BAföG. Die Auswirkungen der Urlaubsemester auf die Teilnahme an Prüfungen sowie die Anzahl der möglichen Urlaubssemester können von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein und sind in der jeweiligen Satzung festgeschrieben.
Welche finanziellen Möglichkeiten haben schwangere Studentinnen?
Während der Dauer der Beurlaubung besteht kein eigener Anspruch auf Kindergeld. Ausnahmen sind die Zeit des Mutterschutzes und eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen Ende der Mutterschutzfrist und der Fortführung des Studiums. Auch ohne Anspruch auf Krankengeld können Studentinnen Mutterschaftsgeld erhalten. Die Bedingungen hängen jedoch davon ab, wie Sie krankenversichert sind.
Bild-Copyright © University of the Fraser Valley/flickr (CC BY 2.0)