Jeder Streaming-Abmahnung der Rechtsanwälte U + C aus Regenburg von RedTube-Nutzern gingen offenbar rechtswidrige Beschlüsse des Landgerichts Köln mit folgendem Wortlaut voraus:
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Bei den Streaming-Abmahnungen handelt es sich jedoch nicht um angebliche Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse! Das Gericht verwendete in dem Textbaustein des Beschlusses die Formulierung „sog. Tauschbörse“ – obwohl dies nicht vorliegt und von den Abmahnanwälten nicht einmal behauptet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Richter den Antrag auf Auskunftserteilung des Anschlussinhabers zur Versendung einer Abmahnung nicht wirklich gelesen haben. Offenbar fand keine fachgerechte richterliche Überprüfung der Anträge auf Auskunft statt und die Telekom oder andere Provider haben die Daten der Internetnutzer auf rechtswidriger Grundlage herausgegeben.
Die Richter machen sich dam,it zu Handlangern der Abmahnawälte, die sich ihre Dienste teuer bezahlen lassen. Im Ergebnis rollt eine Abmahnwelle durch Deutschland weil sich die Gerichte nicht die Mühe gemacht haben, Auskunftsanträge zu lesen - ob sie beim Lesen verstanden hätten, was Streaming eigentlich bedeutet, darf bezweifelt werden. Wie immer schließe ich mit der Anpreisung eines ersten Schritts in die richtige Richtung: "Raus aus dem Gestrüpp deutscher Gesetze und eine Postadresse im Ausland mieten! - Raus aus der Abmahnmaschine im Netz und ein Postfach im Ausland nutzen!"
"Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks zu des, aus der Anlage ersichtlichen Zeitpunkten über eine sog. Tauschbörse liegt zudem eine Rechtsverletzung i.S.v. § 19a UrhG vor. Ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung ist für einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht erforderlich (BGH, Beschl. v. 19.04.2012 - I ZB 80/11 "Alles kann besser werden")."
Bei den Streaming-Abmahnungen handelt es sich jedoch nicht um angebliche Rechtsverletzungen über eine Tauschbörse! Das Gericht verwendete in dem Textbaustein des Beschlusses die Formulierung „sog. Tauschbörse“ – obwohl dies nicht vorliegt und von den Abmahnanwälten nicht einmal behauptet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Richter den Antrag auf Auskunftserteilung des Anschlussinhabers zur Versendung einer Abmahnung nicht wirklich gelesen haben. Offenbar fand keine fachgerechte richterliche Überprüfung der Anträge auf Auskunft statt und die Telekom oder andere Provider haben die Daten der Internetnutzer auf rechtswidriger Grundlage herausgegeben.
Die Richter machen sich dam,it zu Handlangern der Abmahnawälte, die sich ihre Dienste teuer bezahlen lassen. Im Ergebnis rollt eine Abmahnwelle durch Deutschland weil sich die Gerichte nicht die Mühe gemacht haben, Auskunftsanträge zu lesen - ob sie beim Lesen verstanden hätten, was Streaming eigentlich bedeutet, darf bezweifelt werden. Wie immer schließe ich mit der Anpreisung eines ersten Schritts in die richtige Richtung: "Raus aus dem Gestrüpp deutscher Gesetze und eine Postadresse im Ausland mieten! - Raus aus der Abmahnmaschine im Netz und ein Postfach im Ausland nutzen!"