Strafe für das Fahren in Flip-Flops?

Strafe für das Fahren in Flip-Flops?

Der Sommer kommt, die Hitze und alle Arten von Kleidung sind im Überfluss vorhanden. Aber hinter dem Steuer muss man sich immer in die bestmögliche Position bringen, damit alles funktioniert. Barfuß fahren oder in Flip-Flops ist nicht empfehlenswert und kann zu einer Strafe führen.

Diese Maßnahmen sind nicht explizit in der Straßenverkehrsordnung definiert, können aber Grund für eine Geldstrafe sein. In Artikel 17 Absatz 1 der DGT heißt es: „Der Fahrer muss jederzeit in der Lage sein, sein Fahrzeug zu kontrollieren“, so dass das Fahren auf diese Weise sicher ist.

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Strafe für das Fahren in Flip-Flops?

Darüber hinaus heißt es in Artikel 18 Absatz 1 der DGT: „Der Fahrer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, seine eigene Bewegungsfreiheit zu wahren“. Das bedeutet, dass der Flip-Flop an einem der Pedale hängen bleiben und er / sie diese Freiheit verlieren könnte.

Da diese Situationen nicht explizit auftreten, bleibt die mögliche Sanktion der Interpretation des Agenten überlassen. Ist dieser der Ansicht, dass der Fahrer keine Freizügigkeit hat, muss er eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro zahlen, die für eine unverzügliche Zahlung bei 40 Euro verbleibt.

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