Strafbefehl für Kanzlerin Merkel?

Da hat sich Frau Merkel wohl selbst ein Bein gestellt. In einer ersten Reaktion auf den Tod Bin Ladens hatte sie in einem Statement ihre Freude über dessen Tod bekundet. Ihre Äußerung im Wortlaut:

Strafbefehl für Kanzlerin Merkel?

Quelle - tienanton.de

„Ich bin heute erst einmal hier, um zu sagen: Ich freue mich darüber, dass es gelungen ist, Bin Laden zu töten. Und ich glaube, dass es vor allen Dingen auch für die Menschen in Amerika, aber auch für uns in Deutschland doch eine Nachricht ist, dass einer der Köpfe des internationalen Terrorismus, der so vielen Menschen auch schon das Leben gekostet hat, gefasst, also getötet wurde. Und damit auch nicht mehr weiter tätig sein kann. Und das ist das, was jetzt für mich zählt. Und deshalb habe ich auch meinen Respekt für dieses Gelingen dem amerikanischen Präsidenten mitgeteilt. Und das war mir auch ein Bedürfnis.“

Für diese Bemerkung erntete sie Befremden. Es begann mit dem katholischen Militärbischof Franz-Josef Overbeck. „Man kann sich als Mensch und erst recht nicht als Christ über den Tod eines Menschen freuen“, so der Ruhrbischof. Auch aus den Reihen der Opposition kam Kritik. Bundestagsvizepräsidentin Katrin Göring-Eckardt von den Grünen gab bekannt: „Als Christin kann ich nur sagen, dass es kein Grund zum Feiern ist, wenn jemand gezielt getötet wird.“ Göring-Eckardt ist zugleich Präses der Synode der Evangelischen Kirche Deutschland. Thomas Goppel, Sprecher der ChristSozialen Katholiken (CSK), mahnte an: „Von Erleichterung darf man reden, eine Freude zu empfinden, geht mir ein bisschen weit.“ Rückendeckung erhielt die Kanzlerin lediglich von Guido Westerwelle. Der Tod Bin Ladens, so der FDP-Chef, sei „eine gute Nachricht für die ganze Welt.“ Den Peak setzte jedoch der Hamburger Arbeitsrichter Heinz Uthmann, er zeigte die Bundeskanzlerin an. Sein Vorwurf: Ein Verstoß gegen Paragraph 140 Strafgesetzubuch (StGB). Dieser lautet:

§ 140
Belohnung und Billigung von Straftaten

Wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,
1. belohnt oder
2. in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) billigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mal sehen, ob er Erfolg hat. Möglicherweise schon, denn Merkel soll weg. Als Duckmaus war sie recht nützlich, aber jetzt ist Olaf Scholz angesagt. Den bilderbergerlichen Ritterschlag wird er zwischen dem 09. und 12. Juni erhalten und dann haben wir nach der nächsten Bundestagswahl einen schrecklich lieben Teddybären, dem niemand etwas Schlechtes zutraut und der gaaaaaanz toll winken kann.



wallpaper-1019588
Thomann Angebote zum 70-jährigen Jubiläum
wallpaper-1019588
[Comic] Saga [11]
wallpaper-1019588
CHILDEATH: Action-Reihe findet ihr Ende
wallpaper-1019588
Chongqing: Megacity am Jangtse