Strafbefehl beantragt – Erstmitteilung – 2010 Js 23820/12

Strafbefehl beantragt – Erstmitteilung – 2010 Js 23820/12

Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat gegen einen 71-jährigen Jäger, der am Abend des 20.04.2012 in seinem Jagdrevier im Westerwald einen Wolf erschossen hat, beim Strafrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts in Montabaur Antrag auf Erlass eines Strafbefehls gestellt. Dem Jäger wird vorgeworfen, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet und dabei auch fahrlässig nicht erkannt zu haben, dass es sich um ein Tier der nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützten Art handelte. Dass der Wolf als solcher von dem Jäger nicht erkannt worden ist, unterstellt auch die Staatsanwaltschaft. Als sorgfaltswidrig und damit fahrlässige Verwirklichung des Straftatbestandes nach dem Bundesnaturschutzgesetz wird aber gesehen, dass trotz Sichtbehinderung wegen schon eingesetzter Dämmerung und trotz ungenügender Unterrichtung über Besonderheiten im Revier die Schussabgabe erfolgte. Über einen im Westerwald gesichteten Wolf war zuvor umfangreich und auch überregional berichtet worden. Hinzu kommt, dass die Voraussetzung für die nach dem Landesjagdgesetz jagdausübungsberechtigten Personen grundsätzlich eingeräumte Befugnis, wildernde Hunde zu töten, nicht vorlag. Der Abschuss erfolgte nicht, als das Tier Wild jagte, sondern erst danach. Der Tatvorwurf betrifft deshalb auch einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.

Gegen den antragsgemäß vom Strafrichter des Amtsgerichts Montabaur erlassenen Strafbefehl, der das Strafverfahren im schriftlichen Weg mit einer Geldstrafe beendet hätte, ist rechtzeitig Einspruch eingelegt worden.

Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt. Entsprechende Anfragen bitte ich zu gegebener Zeit an die zuständige Pressestelle des Amtsgerichts Montabaur (02602/151-200) zu richten.

Hintergrundinformationen zu den Strafandrohungen der einschlägigen Straftatbestände:

1. § 17 TierSchG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder…

2. § 71 Abs. 4 BNatSchG:

(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

gez. Kruse, Leitender Oberstaatsanwalt



wallpaper-1019588
#1502 [Review] Manga ~ Lip Smoke
wallpaper-1019588
Meine Wiedergeburt als Schleim in einer anderen Welt S3 – Deutscher Simuldub gestartet
wallpaper-1019588
A Journey Through Another World: Neue Trailer veröffentlicht
wallpaper-1019588
Die Ausbreitung von Tropenkrankheiten in Deutschland