Strafbarkeit des sog. Dissens als Rap-Stilmittel

Von Medienstrafrechtinfo

Mit Beschluss vom 19. November 2013, Az. (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13), hat das Amtsgericht Tiergarten zur Strafbarkeit des sog. „Dissens" in Rap-Songs entschieden.

Laut Duden ( http://www.duden.de/rechtschreibung/dissen) ist „dissen" mit „verächtlich machen, schmähen" gleichzusetzen. Es handelt sich um ein gängiges Stilmittel in der Rapmusik, indem beispielsweise andere Künstler - teils auf mehr, teils auf weniger kreative Art und Weise - beleidigt und heruntergemacht werden.

Die Entscheidung des AG Tiergarten

Mit seinem Beschluss vom 19. November 2013, Az. (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13), lehnte das AG Tiergarten die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Rapper B. und S. nach einer Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin wegen eines Liedtextes aus dem Genre Gangsta-Rap ab.

Die StA warf dem Angeschuldigten vor, mit seinem Song und dem dazugehörigen Musikvideo die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB, Gewaltdarstellung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB a.F. und Beleidigung gemäß § 185 StGB zu erfüllen.

Beleidigung gemäß § 185 StGB

Gemäß § 185 Hs. 1 StGB wird die Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die in dem Song enthaltenen und gegen den Rapper K. gerichteten Aussagen „du Pisser", „du Hurensohn", „du Bastard", „du Schwuchtel" stellen Formalbeleidigungen dar und sind grundsätzlich tatbestandsmäßig im Sinne des § 185 StGB. Jedoch fehlte es in dem entschiedenen Fall an dem nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB nötigen Strafantrag im Sinne des § 77 Abs. 1 StGB.

Aber auch weitere strafbare Beleidigungen sind nicht gegeben:

Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin in der Textpassage „du wirst in Berlin in deinen Arsch gefickt wie [W.] " eine Beleidigung zum Nachteil des [...] von Berlin [K.W.] sieht, weil dieser auf seine Homosexualität reduziert und dadurch abgewertet werde, ist grundsätzlich klarzustellen, dass Homosexualität eine gesellschaftlich voll anerkannte und absolut gleichwertige Form der Lebensgestaltung darstellt, der aus sich heraus keinerlei ehrenrührige Gesichtspunkte anhaften.

Die Reduzierung eines Menschen auf seine Homosexualität kann daher ebenso wenig den Tatbestand der Beleidigung erfüllen, wie dies bei einer wertenden Fokussierung auf die heterosexuelle Lebensweise eines Menschen der Fall wäre, einer Konstellation, in der von vornherein niemand ernsthaft eine strafbare Beleidigung in Erwägung ziehen würde.Gleiches gilt für die sprachlich vulgär ausgestaltete Bezugnahme auf homosexuellen Analverkehr. Soweit die Staatsanwaltschaft Berlin hier den Herabwürdigungscharakter aus der apodiktischen Feststellung herleitet, bei der genannten Praktik gäbe es einen „sich unterordnenden Part", der sich freiwillig einer „demütigenden Unterwerfung" aussetze (Bl. 70 Bd. I), findet diese These weder eine Stütze in der gesellschaftlichen Realität, noch ist sie in irgendeiner Weise dem inkriminierten Text zu entnehmen.Angesichts dessen kommt es auf den Umstand, dass auch hier durch die in der Anklage zitierten Äußerungen des Angeschuldigten F. bei Focus online eine weitere Auslegungsmöglichkeit zu beachten und vor allem zu widerlegen wäre, sowie auf den Ausgang der Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Ehrenschutz nicht mehr an.

Die Annahme einer Formalbeleidigung zum Nachteil des früheren Bundestagsabgeordneten [S.T.] beruht auf einer Fehlinterpretation des Textes. Die einzige im Text persönlich angesprochene Person ist „[K.] ", wobei dessen Ansprache immer wieder unterbrochen wird durch die Selbstdarstellung der Vortragenden und die Darlegung ihrer Größenideen. Alle anderen Personen und Institutionen werden ausschließlich in der dritten Person erwähnt. Angesichts dessen ist auszuschließen, dass sich die Textpassage „Yeah, Yeah, was für Vollmacht, du Schwuchtel wirst gefoltert" auf den früheren Bundestagsabgeordneten [S.T.] bezieht. Vielmehr wird an dieser Stelle die Beleidigung und Bedrohung des durchgehend angesprochenen „[K.] " fortgesetzt, was auch durch die bildliche Darstellung im Videoclip bestätigt wird. Denn dort wenden sich die Protagonisten während der Textpassage dem Kofferraum des Autos zu, in dem sich suggestiv die (einzige) Person befinden soll, die zu Beginn des Videos in den Kofferraum verbracht wird. Dass die Staatsanwaltschaft Berlin den Text ursprünglich ebenfalls entsprechend und zutreffend erfasst hat, ergibt sich aus deren Ausführungen Bl. 63 Bd. I, 2. Absatz", AG Tiergarten, Beschl. v. 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13).

Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB

Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, (1.) gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder (2.) die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Der Text des Songs oder die bildliche Darstellung im Video müssten sich danach gegen einen bestimmten Teil der Bevölkerung richten. Diese Voraussetzung lag nach dem AG Tiergarten nicht vor:

Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass deren Sinn zutreffend erfasst wird. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns der Aussage, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - (4) 121 Ss 161/12 (193/12) -, juris-; KG, Beschluss vom 1. Dezember 2011, - (4) 1 Ss 395/(235/11) - m. w. N.). Dabei sind alle Umstände der Äußerung in Betracht zu ziehen, also neben ihrem Wortlaut auch ihr Anlass und der gesamte Kontext, in dem sie gefallen ist. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist eine Strafbarkeit nur gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Falles eindeutig ist, dass nur die zur Strafbarkeit führende Auslegung der Äußerung in Betracht zu ziehen und vom Betreffenden in dieser Weise gemeint ist (vgl. BVerfG NJW 2010, 2193, 2194; KG Berlin, Beschluss vom 08. Oktober 2012, a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben ist die Interpretation des keine unmittelbaren Anwürfe gegen eine konkret benannte Bevölkerungsgruppe enthaltenden Liedtextes, es werde die Gruppe der männlichen Homosexuellenherabgewürdigt, nicht mit der erforderlichen Exklusivität festzustellen.

Das Lied „[St...] " ist stilistisch dem Musikbereich Hip-Hop/Rap zuzuordnen und folgt dem Genre des so genannten „Gangsta-Rap", in dessen Rahmen das so genannte „Dissen", d. h. das Beleidigen, Diffamieren und auch Bedrohen anderer Rapper gängiges Stilmittel ist.

Direkt angesprochene Person ist ausschließlich Einzelperson „[K.] ", die in allen Schattierungen „gedisst" wird. Aus der durchgängig und eindeutig persönlichen Ansprache ergibt sich für ein unvoreingenommenes Publikum deutlich, wer Adressat der Äußerungen ist. Dass dem „[K.] " hierbei homosexuelle Attribute zugemessen werden, deutet zwar auf eine unausgegorene Haltung der Urheber zur Homosexualität hin, belegt aber nicht, dass Angriffsziel im konkreten Fall die Gruppe aller männlichen Homosexuellen ist. Dies gilt umso mehr, als der Liedtext in fast gleichem Umfang fehlgeleitete Äußerungen gegen erkennbar nicht homosexuelle Personen ([C.R.], [O.P], [S.T.]) und mit Homosexualität in keiner Weise in Verbindung zu bringenden Einrichtungen (Presse, Polizei, LKA, BKA) enthält.

Sofern man demgegenüber die teilweise auf recht uferlosen Assoziationsketten (exemplarisch: [O.P.] = blond = blondiert = Anspielung auf Homosexualität) beruhende Interpretation der Staatsanwaltschaft, der Text sei wegen mehrerer Anspielungen insgesamt gegen die Gruppe der männlichen Homosexuellen gerichtet, überhaupt für in sich tragfähig erachtet, stehen zwei Interpretationsmöglichkeiten nebeneinander, von denen keine unter den oben genannten verfassungs- und obergerichtlichen Vorgaben alleinige Geltung für sich beanspruchen kann. Tatsächliche äußere oder belegbare innere Umstände, die auf eine strafbare Interpretation ausschließlich und zwingend hindeuten, sind nicht vorhanden; die pauschale Bezugnahme auf einen Gesamtzusammenhang reicht nicht aus.

Es liegt auch keine Tat zum Nachteil eines Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung vor.

Aus allgemein zugänglichen Quellen (Internet) ergibt sich, dass die angesprochene Person [K.] recht eindeutig dem heterosexuellen Spektrum zuzuordnen ist.

Die durch Art. 103 Abs. 2 GG gezogene Wortlautgrenze verbietet es, den Anwendungsbereich des § 130 Abs. 1 StGB auf Personen zu erweitern, die einer Bevölkerungsgruppe gar nicht zugehörig sind, sondern nur dadurch individuell herabgewürdigt werden sollen, dass ihnen Eigenschaften oder Attribute eines bestimmten Teils der Bevölkerung zugeschrieben werden.Auch sonst ist kein Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 StGB betroffen.

Sofern der Liedtext sich in der Gesamtbetrachtung als blindwütiger Rundumschlag gegen Kritiker und Institutionen erweist, ist die Gruppe der „[B.] und [S.] missliebigen Personen" als Bevölkerungsteil im Sinne des § 130 StGB bereits nicht hinreichend konkretisierbar.

Da bereits die Eingangsvoraussetzungen der Tatbestandserfüllung nicht gegeben sind, kann dahin stehen, inwieweit jenseits des „Dissens" der Einzelperson „[K.] " überhaupt eine von Feindseligkeit getragene Einwirkung auf den unverzichtbaren Persönlichkeitskernbereich der Betroffenen oder gesteigerte schwerwiegende Formen der Missachtung, die durch ein besonderes Maß an Gehässigkeit oder Rohheit oder eine besondere gehässige Ausdrucksweise geprägt sind, vorliegen und dadurch Mitglieder einer Bevölkerungsgruppe insgesamt als unterwertig und ohne Existenzrecht in der Gemeinschaft deklassiert werden, was für die weitere Tatbestandserfüllung im Rahmen des § 130 StGB unerlässlich wäre (vgl. Krauß in LK, StGB 12. Aufl., § 130 Rn. 34), jedoch angesichts des Erfordernisses subtiler Interpretationswege über Farbensymbolik und Getränkeklischees nicht ausgesprochen nahe liegt ", AG Tiergarten, Beschl. v. 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13).

Verbotene Gewaltdarstellung, § 131 StGB

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 StGB wird bestraft, wer (1.) eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB), die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, (a.) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, (b.) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder (2.) einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien (a.) einer Person unter achtzehn Jahren oder (b.) der Öffentlichkeit zugänglich macht oder (3.) eine Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a oder b oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

Die dem Beschluss gegenständliche Fassung des § 131 Abs. 1 Nr. 1 und4 StGB a.F. entspricht weitestgehend den geschilderten Nrn. 1 lit. a und 3 der aktuellen Fassung des Straftatbestands.

Das AG Tiergarten hat auch diese Voraussetzungen verneint und führt zur Begründung aus:

„Ein Verstoß gegen § 131 StGB durch filmische oder textliche Gewaltdarstellungen ist nur dann gegeben, wenn die Schilderung einer grausamen oder sonst unmenschlichen Gewalttätigkeit gegen Menschen in einer Art erfolgt, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt. Im letzteren Sinne tatbestandsmäßig sind nur exzessive Gewaltschilderungen, die durch das Darstellen von Gewalttätigkeiten in allen Einzelheiten und unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge die geschundene menschliche Kreatur in widerwärtiger Weise in den Vordergrund rücken und dies ausschließlich zu dem Zweck, dem Betrachter Nervenkitzel besonderer Art, genüsslichen Horror oder sadistisches Vergnügen zu bieten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 1 Ws 196/97 -, juris).

Diese Voraussetzungen erfüllen weder der Text, noch die bildliche Umsetzung von „[St...] ", weil weder die allgemein gehaltenen verbalisierten Gewaltphantasien, noch die schemenhaft in Szene gesetzte Verbringung einer Person in den Kofferraum eines Fahrzeuges, noch die angedeutete, im Ergebnis aber offen gelassene Entzündung eines Pkw, in dem sich eine (möglicherweise) noch lebende Person befindet, eine nach obigen Maßstäben hinreichend fokussierte Darstellung enthalten.

Da insoweit durch die Form der Darstellung keine Verletzung der Menschenwürde auszumachen ist, kann es dahinstehen, ob die Formulierungen „ich verkloppe blonde Opfer wie [O.P.] " und „ich will, dass [S.T.] jetzt ins Gras beißt" überhaupt tatbestandsmäßig sind und die Passagen „du wirst in Berlin in den Arsch gefickt" und „ich schieß auf [C.R.] und sie kriegt Löcher wie ein Golfplatz" hinreichend verherrlichenden oder verharmlosenden Charakter haben, weil sich die Darstellung inhaltlich jedenfalls insgesamt noch im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährten Kunstfreiheit bewegt.

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist bezüglich „[St...] " bereits nach dem formalen Kunstbegriff eröffnet, da die Darstellung in einer gängigen künstlerischen Ausdrucksform (Musik/Sprechgesang) erfolgt.

Qualitative Bewertungen, die vorliegend bei gesellschaftsmehrheitlicher Betrachtung einer Einordnung als Kunst entgegenstehen könnten, haben als wertende Einengung des Kunstbegriffes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 30, 173, bei juris: Rn. 54). Der einmal eröffnete Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG wird auch nicht dadurch wieder verschlossen, dass mit dem Werk kommerzielle Interessen verfolgt werden, weil gerade dies ein Charakteristikum künstlerischer Berufsausübung darstellt. Die zunächst schrankenlos gewährte Kunstfreiheit kann ihre Grenzen nur unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung finden, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 67, 213-231, bei juris: Rn. 39). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Beeinträchtigung solcher konkret fassbaren Verfassungswerte derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zwar kann der durch § 131 StGB insgesamt geschützte öffentliche Friede den Rechtsgütern mit Verfassungsrang zugerechnet werden (vgl. Schäfer in MüKo, StGB, 2. Aufl., § 131, Rn. 59), jedoch ergibt sich vorliegend Rahmen der Werteabwägung, dass angesichts der allenfalls im unteren Grenzbereich strafbarer Gewaltdarstellung liegenden Textpassagen und der Notwendigkeit des Adaptierens von Gangstergehabe innerhalb des Musikgenres die Grenzen eines schwerwiegenden Eingriffs in Rechtsgüter von Verfassungsrang nicht überschritten ist ", AG Tiergarten, Beschl. v. 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13).

Bedrohung, § 241 StGB

Zudem geht das Gericht kurz auf den Straftatbestand der Bedrohung ein. Gemäß § 241 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht. Der Tatbestand wurde durch die Staatsanwaltschaft nicht angeklagt und auch durch das Gericht abgelehnt:

Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft Berlin in ihrer Anklagebegleitverfügung darauf hin, dass der Tatbestand einer Bedrohung nach § 241 StGB vorliegend nicht erfüllt ist, weil hierfür erforderlich ist, dass die Äußerung nach Art und Umständen geeignet ist, bei dem Adressaten den Eindruck der Ernstlichkeit der Ankündigung zu erwecken, wofür Prahlereien und Wichtigtuereien - die vorliegend zweifelsfrei gegeben sind - nicht ausreichen (vgl. auch: Fischer, StGB, 60. Aufl., § 241, Rn. 3 a).

Dies gilt insbesondere auch für die Drohungen gegenüber der als[K.] zu identifizierenden Person „[K.] ", weil es sich hierbei um eine genretypische Erscheinung handelt, bei der wechselnde Allianzen und Feindschaften durchaus auch als Instrument der Bekanntheitssteigerung und Vermarktung der eigenen Produkte eingesetzt und genutzt werden ", AG Tiergarten, Beschl. v. 19.11.2013 - (279 Ds) 222 Js 1201/13 (101/13).