Gerade wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer Anwendung findet, ist es für den Arbeitgeber schwer das Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, da der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl im Betrieb beachten muss. Bei einer personenbedingten Kündigung oder verhaltensbedingten Kündigung braucht er einen Kündigungsgrund.
Störung des Vertrauensverhältnisses
Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer stark belastet ist, was zur Kündigung (verhaltensbedingt) noch nicht ausreichend ist, kann es sein, dass der Arbeitnehmer meint, dass er den Arbeitgeber bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anzeigen müsse. Die Frage ist, ob dies ein ausreichender Kündigungsgrund ist, der für eine verhaltensbedingte – außerordentliche oder ordentliche Kündigung – ausreicht.
Anzeige gegen den Arbeitgeber – verhaltensbedingte Kündigung möglich?
Grundsätzlich kann man sagen, dass die bloße Strafanzeige gegen den Arbeitgeber nicht zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt. Die Anzeige kann ja einen wahren Sachverhalt zu Grunde haben und von daher berechtigt sein. Es wäre ein seltsames Ergebnis, wenn dies zur berechtigten Kündigung führen würde. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Arbeitnehmer noch zuvor eine innerbetriebliche Klärung des Sachverhalts mit dem Arbeitgeber versucht hat (BAG, Entscheidung vom 7.12.2006, NZA 2007, 502).
Strafanzeige wider besseren Wissens
Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet und dies wider besseren Wissens macht, also weiss, dass die Vorwürfe nicht berechtigt sind. Ein solches Verhalten führt in der Regel zu einer nicht mehr reparablen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann hier in der Regel außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen des Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer beenden.