Steuerliche Vorteile für Studenten und Co.

Von Chriselmshorn @fachwirtblog

Jahr für Jahr im Oktober pünktlich zum Wintersemester ist es soweit: Die Abiturienten drängen an die Unis. Und das, obwohl die Studienkosten steigen. Dank einiger Urteile des Bundesfinanzhofs gibt es für Studenten jedoch Steuervorteile. Wie sie diese nutzen können, erläutern unsere nachfolgenden Tipps.

Tipp 1: Belege sammeln und Ausgaben sorgfältig auflisten

Seit neuestem lohnt es sich für Studenten besonders, alle Belege zu sammeln und die Ausgaben sorgfältig aufzulisten. Denn der deutsche Bundesfinanzhof – kurz BFH – hat in einigen aktuellen Urteilen den Studenten Steuervorteile zugesprochen. Demnach können die Studienkosten nun auf einen Schlag von der Steuer abgesetzt werden, sobald das Berufsleben beginnt und die ersten Einnahmen fließen. Das kann dazu führen, dass unter Umständen in den ersten beiden Jahren keine Einkommensteuer zu zahlen ist.

So hat der BFH unter anderem in den Urteilen VI R 38/10 und VI R 7/10 entschieden, dass alle Ausgaben für ein Erststudium nach dem Abitur nun Werbungskosten und keine Sonderausgaben sind. Das hat für Studenten erhebliche Folgen: Denn anders als bei Sonderausgaben, dürfen Steuerpflichtige diese auch später abziehen. Schließlich verdienen die meisten Studenten nicht mehr als die ohnehin steuerfreien 8.652 Euro (Grundfreibetrag) jährlich. Werbungskosten können allerdings auch von späteren Einnahmen abgezogen werden.

Wie das funktioniert? In der Anlage N listet der Student die Studienkosten auf, zu denen nicht nur die Unigebühren zählen, sondern auch:

  • Miete für die Studentenwohnung
  • Zinsen für einen etwaigen Studentenkredit
  • Ausgaben für ein Auslandssemester
  • Anschaffungskosten für einen Laptop, Fachbücher oder Büromaterialien
  • Fahrtkosten zur Uni

Dadurch entsteht ein Verlust, der meistens im fünfstelligen Bereich liegt. Selbst wer BAföG bezieht, kann diese Verluste anhäufen, da er nicht das komplette BAföG als Einnahme angeben muss, sondern nur einige spezielle Bezüge, wie beispielsweise Sachkostenzuschüsse. Somit mindert das BAföG den Verlust nur um eine geringe Summe. Stärker ins Gewicht als BAföG fallen Einnahmen aus Nebenjobs.

Tipp 2: Antrag auf Verlustfeststellung stellen

Nachdem alle Einnahmen und Kosten aufgelistet wurden, muss auf dem Mantelbogen der Steuererklärung das Feld „Antrag auf Verlustfeststellung“ angekreuzt werden, dadurch kann der Verlust bei künftigen Steuererklärungen von den Einnahmen abgezogen werden – denn Verlustvorträge verfallen nicht.

Dadurch können Studenten über das gesamte Studium ihre Verluste ansammeln und können diese dann in den ersten Jahren, wenn sie erstmalig Gehalt erhalten, von diesem steuermindernd abziehen. Nicht selten bleibt sogar noch ein Verlust für das nächste Jahr über.

Tipp 3: Steuererklärung nachholen

Auch wer schon länger studiert und es bislang versäumt hat, einen Verlustvortrag zu stellen, kann diesen problemlos noch bis zu sieben Jahre später nachholen. Übrigens können Absolventen eines Zweitstudiums den Werbungskostenabzug bereits seit 2010 vornehmen. Davon profitieren vor allem diejenigen, die bereits vor dem Studium eine Ausbildung absolviert haben. Aber auch Juristen, die noch den Master absolvieren.

Tipp 4: So klappt es mit der Studentenbude

Kritisch vom Finanzamt beäugt wird derzeit die Miete für die Studentenwohnung. Denn dieser Kostenblock ist in der Regel sehr hoch und darf nur dann angesetzt werden, wenn tatsächlich eine doppelte Haushaltsführung erfolgt. Denn den Beamten ist klar: Oftmals liegt der Erstwohnsitz nur aus steuerlichen Gründen bei den Eltern und tatsächlich befindet sich der Lebensmittelpunkt bereits in der Universitätsstadt. Die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung geltend machen dürfen nur diejenigen Studenten, die im Haus der Eltern eine eigene Wohnung besitzen und mindestens zweimal im Monat dorthin fahren.

Gemäß neuer Rechtsprechung kann auch dann eine eigene Wohnung vorliegen, wenn der Student das Bad und die Küche der Eltern mitbenutzt. Allerdings müssen Studenten in solchen Fällen belegen, dass sie tatsächlich einen eigenen Haushalt in der Wohnung der Eltern führen und nicht nur dort Gäste oder Besucher sind. Indizien hierfür sind beispielsweise ein eigener Kühlschrank oder eine eigene Waschmaschine.

Sie befinden sich in Studium oder Ausbildung und sind auf der Suche nach weiteren Tipps zum Thema Steuern oder benötigen konkrete Hilfe bei der Steuererklärung? Dann ist vielleicht die Homepage der VLH eine geeignete Anlaufstelle für Sie.

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