Steuerfreies Existenzminimum vs. Pfändungsfreibetrag vs. ALG-II-Regelsatz

Hier möchte ich einige Widersprüchlichkeiten aufzeigen, auf die bislang kaum eingegangen wurde. Keineswegs darf dies als Spaltung betrachtet werden.
Zunächst jedoch lohnt es sich einen Blick auf die „abgelaufene“ Vermögenssteuer zu werfen. Zahlreiche Initiativen fordern eine Vermögenssteuer.
Im Jahr 1996, dem letzten Jahr der Erhebung, nahmen die Bundesländer durch die Vermögensteuer 9 Milliarden DM ein. Dem standen nach einer Schätzung des Bundesfinanzministeriums Finanzverwaltungskosten von ca. 300 Millionen DM für die Erhebung der Vermögensteuer gegenüber (BT-Drs.13/5975).

Das mal als Ausgangslage. In den letzten 14 Jahren hat der Fiskus also auf 126 Milliarden DM (63 Milliarden Euro) verzichtet!
Grund dafür ist ein Urteil des BverfG von 22.06.1995, in dem das Gericht eine ungerechtfertigte Besserbehandlung von Immobilien gegenüber anderem Vermögen sah und die Berechnungsmethode für die Vermögenssteuer als verfassungswidrig einstufte.
Statt diesen Fehler zu beheben, hat man lieber auf die Vermögenssteuer verzichtet und somit Immobilienspekulanten bevorzugt.
Das BverfG sah den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dem kann man folgen oder auch nicht. Noch ein weiterer Punkt war für das Urteil ausschlaggebend.
In einem obiter dictum erwähnte die Mehrheit der Bundesverfassungsrichter zudem den so genannten Halbteilungsgrundsatz, wonach die Vermögensteuer zu den Ertragsteuern (wie z. B. der Einkommensteuer) nur hinzutreten dürfe, wenn dadurch die steuerliche Gesamtbelastung „in der Nähe einer hälftigen Teilung“ zwischen Steuerzahler und Fiskus bleibe. Dieser – in einem Sondervotum des Bundesverfassungsrichters Ernst-Wolfgang Böckenförde scharf kritisierte – Grundsatz wurde einige Jahre später vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben: Eine allgemein verbindliche, absolute Belastungsobergrenze für Steuern in der Nähe von 50 % lasse sich aus dem Grundgesetz nicht ableiten.

Quelle der Zitate: wikipedia
Vielleicht werden Sie sich jetzt die Frage stellen, was dies mit dem steuerfreiem Existenzminimum, dem Pfändungsfreibetrag und dem ALG-II-Regelsatz zu tun hat.
Nun, das ist der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Ausgehend von einem Einpersonenhaushalt, beträgt das steuerfreie Existenzminimum, auch Grundfreibetrag genannt, für 2010:
8004 Euro pro Jahr, monatlich also 667 Euro.
Der Pfändungsfreibetrag liegt bei 990 Euro pro Monat.
Der ALG-II-Bezug bei einem Einpersonenhaushalt in München liegt bei ca:
Regelsatz: 359 Euro
Miete: 450 Euro
Krankenkasse: 130 Euro
= 939 Euro pro Monat
Hier liegt etwas im argen. Und zwar in Bezug auf das steuerfreie Existenzminimum.
Das steuerfreie Existenzminimum sollte von 8004 Euro pro Jahr auf 12000 Euro angehoben werden.
Wie war das noch mal mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz?
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