Der Landtag Nordrhein-Westfalen will auf seiner Sitzung am 21. Dezember 2011 ein Gesetz zur Einführung von islamischem Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach (6. Schulrechtsänderungsgesetz) beschließen.
Die Gesellschaft für wissenschaftliche Aufklärung und Menschenrechte (GAM) nimmt aus diesem Anlass zum vorliegenden Gesetzentwurf (Drucksache 15/2209 vom 21.06.2011) wie folgt Stellung:
Der Gesetzentwurf steht auf tönernen Füßen, da er auf einer verfassungsmäßig fragwürdigen Übergangslösung in Gestalt einer willkürlich konstruierten „Ermächtigungsnorm“ ohne Vorliegen von rechtlichen Voraussetzungen basiert. Zum einen fehlen die erforderlichen islamischen Instanzen als autoritative Richtliniengeber im Sinne von staatskirchenrechtlich qualifizierten Religionsgemeinschaften. Zum anderen existieren keine verfassungsmäßigen Regularien, um die politische Willkürentscheidung der Landesregierung rechtskonform zu realisieren. Diese muss vielmehr selbst einräumen, dass die islamischen Organisationen, mit denen kooperiert werden soll, nicht allen formellen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen, „die nach der Rechtssprechung von Religionsgemeinschaften verlangt werden“ (S. 5).
Hinzu kommt, dass die Islamverbände in Deutschland nur eine Minderheit der aus islamischen Ländern zugewanderten Personen vertreten, wie im Gesetzentwurf selbst anhand von Zahlen aus der Studie „Muslimisches Leben in Nordrhein-Westfalen“ dargelegt wird.
Von wesentlicher Bedeutung ist aber nicht zuletzt das mangelhafte Bekenntnis der im Koordinierungsrat der Muslime zusammengeschlossenen Verbände zum deutschen Grundgesetz. (Für orthodoxe Muslime ist die Bindung an den Koran sowie an die islamischen Vorschriften höherrangig als die Bindung an säkulare Normen und Prinzipien. Gemäß der Studie „Muslime in Deutschland“ aus dem Jahr 2007 stimmten 46,7% der Befragten der Aussage zu „Die Befolgung der Gebote meiner Religion ist für mich wichtiger als Demokratie“. 33,6% befürworteten die Todesstrafe und nach Auffassung von 65,5% der Befragten sollte der Staat Zeitungen und Fernsehen kontrollieren, um Moral und Ordnung sicher zu stellen. Es sind zumeist genau jene Muslime mit diesem Einstellungsprofil, die Mitglieder und Funktionäre der Islamverbände sind.)
Mit der Installierung eines Beirats, der sich ausschließlich aus muslimischen Personen zusammensetzen soll, darunter zwei muslimische Religionsgelehrte, tritt die Landesregierung NRW im Prinzip die Ausgestaltung der Inhalte des IRU sowie die Bewilligung der Lehrkräfte an die Islamvertreter ab. (Die Formulierung „das Einverständnis kann nur aus religiösen Gründen verweigert werden“, ist eine Leerformel, das es sich ja nur um religiöse Angelegenheiten/religiöse Lerninhalte sowie um die Beauftragung von Religionslehrern/innen/ handelt.)
Vorgesehen ist damit die Einbeziehung von islamischen Interessenverbänden, darunter zwielichtige Organisationen, in staatliches Handeln. Das bedeutet konkret: Unkritische Kooperation mit konservativen bis fundamentalistischen Islamverbänden; was im Endeffekt darauf hinausläuft, deren reaktionäre Identitätspolitik (Formung ihrer Mitglieder im Sinne des orthodoxen Islam) staatlich zu legalisieren und zu fördern. (S.2Art.1, Abs.2 (1)) . Verlangt wird nicht die Achtung des GG, sondern nur die Achtung des (anachronistischen) Religions- und Staatskirchenrechts. (S. 3.)
Da die Installierung der Ausbildung von Lehrkräften für das Fach IRU Kosten verursacht, welche von der Gemeinschaft der Steuerzahler, darunter zahlreiche Konfessionslose, aufgebracht werden müssen, ist es absurd, die entsprechenden finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen und private Haushalte zu leugnen.
Religionsfreiheit kann entgegen dem Text des Gesetzentwurfs zum einen nicht gleichgesetzt oder konfundiert werden mit der Erteilung von staatlichem Religionsunterricht in Form eines bekenntnisreligiösen Unterrichts. Insofern ist es auch nicht Aufgabe des weltanschauungsneutralen Staates oder seiner Untergliederungen, aktiv (eigeninitiativ) und ohne Mandat der Bevölkerungsmehrheit in Form eines Volksentscheides die folgenschwere Einführung eines Bekenntnisunterrichts einer Zuwanderungsreligion zu betreiben – noch dazu, wenn deren Grundinhalte mit freiheitlichen Grundrechten kollidieren. Indem Staatsorgane in dieser Weise aufgrund intransparenter Interessen aktiv und begünstigend zugunsten einer bestimmten Religionsgruppe agieren und sich andererseits systematisch über die Interessen und Anliegen der Großgruppe der Religionsfreien und deren Recht auf negative Religionsfreiheit hinwegsetzen, verstoßen sie massiv gegen da Prinzip der weltanschaulichen Neutralität.
Auch ist aus dem Grundgesetz kein Rechtsanspruch ableitbar, dass Zuwanderer den Staat des weltanschaulich und kulturhistorisch anders gepolten Aufnahmelandes dazu verpflichten oder anhalten können, ihre Religion staatlich abzusichern und in Form von bekenntnisreligiösem Unterricht zu fördern.
Bei der Einführung von IRU auf Betreiben des Staates handelt es sich demnach um eine rechtsfreie politisch-ideologische Willkürentscheidung, die über keine ausreichende demokratische Legitimation verfügt.
Im Gegensatz zum Geist des Gesetzentwurfs muss in Deutschland die Säkularisierung bzw. die Trennung von Staat und Religion vollendet werden. Eine schulpolitische Realisierung dieser Forderung hat die Kritische Islamkonferenz in ihrer Abschlusserklärung formuliert:
„§ 2: Ziel ist eine säkulare Gesellschaft
1. Integration setzt Gemeinsamkeit voraus: Die staatliche Schule muss ein solcher Ort der Gemeinsamkeit werden und darf nicht nach den Vorgaben der Religionsgemeinschaften organisiert werden.
2. Die Abmeldung vom Biologie-, Sexualkunde-, Musik- oder Sportunterricht aus religiösen Gründen ist Ausdruck einer bildungs- und demokratiefeindlichen Einstellung und deshalb nicht zu dulden.
3. Wir fordern die kopftuchfreie Schule, um die Entwicklung von Mädchen und jungen Frauen im Sinne einer freien Selbstbestimmung jenseits patriarchaler Normen zu unterstützen.
4. Anstatt flächendeckend einen bekenntnisorientierten Islamunterricht einzuführen, ist ein neues Schulfach „Religions- und Weltanschauungskunde” angezeigt, in dem die Herwachsenden neutral und sachlich über die Grundinhalte der Religionen sowie der philosophisch-humanistischen Religionskritik und der säkularen Ethik informiert und unterrichtet werden.“
Primäre Aufgabe des deutschen Bildungssystems wäre es demnach, den Heranwachsenden gerade auch aus islamischen Herkunftsmilieus auf nachhaltige Weise die (europäischen) Werte und Grundnormen einer säkular-demokratischen Gesellschafts- und Lebensordnung zu vermitteln und den eingeschlagenen Irrweg zu verlassen, in Form einer religiösen Identitätspädagogik desintegrative Mentalitäten zu bestärken und zu verfestigen.
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